Informationen zu Asylsuchenden aus 'sicheren Herkunftsstaaten'

 Aufgrund Gesetzes können Staaten als „sichere Herkunftsstaaten“ eingestuft werden (Art. 16a Abs. 3 GG). Bei diesen Staaten wird davon ausgegangen, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet und der jeweilige Staat grundsätzlich vor nichtstaatlicher Verfolgung schützen kann. Es gilt insofern eine sog. Regelvermutung, dass keine Verfolgungsgefahr vorliegt. Antragstellende aus „sicheren Herkunftsstaaten“ müssen entsprechend in ihrem Asylverfahren beweisen, dass ihnen - abweichend von der Regelvermutung - Verfolgung im Herkunftsland droht.  Dies hat in der Praxis zur Folge, dass sie bei der Anhörung im Asylverfahren ungleich mehr Belege für eine etwaige Verfolgung vorbringen müssen, als Personen aus anderen Staaten. Asylanträge von Personen aus  “sicheren Herkunftsstaaten“ werden als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, wenn nicht glaubhaft dargelegt werden konnte, dass abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Mehr dazu unter >>Das Asylverfahren. Die Einstufung als „sicheres Herkunftsland“ hat nicht immer etwas mit der tatsächlichen politischen oder sozialen Realität in diesen Staaten zu tun. Sie hat jedoch zur Folge, dass Flüchtlingszahlen aus entsprechenden Ländern begrenzt werden und pauschal davon ausgegangen wird, dass es in den Staaten keine politische Verfolgung gibt, die als Asylgrund geltend gemacht werden kann.

Als sichere Herkunftsstaaten gelten die Staaten der Europäischen Union sowie Bosnien-Herzegowina, Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien, Kosovo, Ghana und Senegal (§ 29a AsylG i.V.m Anlage II AsylG).

Nachteile für Menschen aus „sicheren Herkunftsstaaten“

Gegenüber anderen Asylsuchenden sind Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ in vielerlei Hinsicht schlechter gestellt:

  • Seit Oktober 2015 sind sie verpflichtet, bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens – und bei Ablehnung bis zur Abschiebung – in Erstaufnahmeeinrichtungen zu leben (§ 47 Abs. 1a AsylG).
  • Ihre Asylanträge können (bei Wohnpflicht in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung) im „beschleunigten Verfahren“ (§ 30a Abs.1 Nr. 1 AsylG) behandelt werden, mit dem Ziel, die Asylanträge binnen einer Woche zu bearbeiten.
  • Anträge von Menschen aus diesen Staaten werden als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, es sei denn, es gelingt ihnen glaubhaft zu machen, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
  • Nach der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet kann eine Wiedereinreisesperre gemäß §11 Abs. 7 Nr.1 AufenthG verhängt werden. Dies gilt abweichend von Personen aus anderen Staaten auch im Falle einer freiwilligen Ausreise.
  • Kein Zugang zu Integrationskursen während des Asylverfahrens nach § 44 Abs. 4 Satz 3 AufenthG
  • Kein Zugang zu berufsbezogenen Deutschkursen nach § 45a  Abs. 2 Satz 4 AufenthG
  • Keine Arbeitserlaubnis während des Asylverfahrens, wenn die Personen nach dem 31.8.2015 ihren Asylantrag (bzw. das Asylgesuch) gestellt haben
  • Keine Erlaubnis für einen Bundesfreiwilligendienst
  • Keine Möglichkeit einer Ausbildungsduldung nach dem neuen Integrationsgesetz für Personen, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt wurde (§ 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG)
  • Ausschluss von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen
Möglichkeit eines Arbeitsvisums für Personen aus Westbalkanstaaten

Seit dem 1. Januar 2016 besteht gemäß § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) die Möglichkeit für Personen aus Bosnien-Herzegowina, Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Kosovo, in ihren Herkunftsländern unter bestimmten Bedingungen ein Arbeitsvisum zu erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass ein konkretes Angebot für eine Stelle in Deutschland vorliegt, für die kein/e Deutsche/r und kein/e EU-BürgerIn zur Verfügung steht, und für die die Arbeitsbedingungen nicht schlechter sind als für vergleichbare Beschäftigte.

Diese Möglichkeit besteht nicht für Personen, die in den 24 Monaten vor der Visumsantragsstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben, es sei denn, sie haben sich am Stichtag 24. Oktober 2015 in Deutschland aufgehalten und sind danach unverzüglich ausgereist.

Nützlicher Link:

Arbeitsagentur, Dezember 2017:  Leben und Arbeiten in Deutschland: Westbalkan-Regelung

Perspektiven nach Ablehnung des Asylantrages

Da die Anerkennungsquote bei Menschen aus den „sicheren Herkunftsstaaten“ extrem gering ist, stellt sich die ausländerrechtliche Frage, welche Möglichkeiten eines Bleiberechts es gibt auch ohne Anerkennung als Asylberechtige, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte. Über dieses Thema informiert der Artikel >>Nach der Ablehnung des Asylantrags – Weitere Perspektiven.

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