Behördenstruktur in Deutschland und Baden-Württemberg

Bei der Bearbeitung von Asylanträgen und weiteren aufenthaltsrechtlichen Fragen sind unterschiedliche staatliche Stellen beteiligt. Oftmals fällt es nicht leicht, den Überblick zu behalten bzw. die richtige Stelle für die Bearbeitung eines Anliegens zu identifizieren. Aus diesem Grund sollen die wesentlichen staatlichen Stellen im Folgenden kurz dargestellt werden.

Bundesverwaltung

Das Auswärtige Amt
Das Auswärtige Amt (Außenministerium) ist eins von insgesamt vierzehn Bundesministerien. Dem Auswärtigen Amt sind unter anderem insgesamt 227 deutschen Auslandsvertretungen (153 Botschaften, 54 Generalkonsulate, 7 Konsulate, 12 Multilaterale Vertretungen und ein Vertretungsbüro sowie 337 ehrenamtlich tätige Honorargeneralkonsuln und Honorarkonsuln) untergeordnet. Diese Auslandsvertretungen spielen beispielsweise bei der Beantragung von Visa (z.B. beim Familiennachzug) eine wesentliche Rolle. Darüber hinaus sammelt und veröffentlicht das Auswärtige Amt Informationen zur Situation in allen Ländern der Welt. Auf diese Berichte stützen sich dann beispielsweise das BAMF oder auch die Verwaltungsgerichte bei ihren Asylentscheidungen.

Das Bundesministerium des Inneren
Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) ist eins von insgesamt vierzehn Bundesministerien. Im Ministerium werden vielfältige Aufgaben gebündelt. Das Spektrum reicht vom Bevölkerungsschutz über Integration und Sportförderung bis hin zu Sicherheitsaufgaben, z.B. die Steuerung und Koordination der Bundespolizei. Das BMI ist wesentlich für die Gestaltung der Migrationspolitik auf europäischer und deutscher Ebene verantwortlich.
Das Bundesministerium des Inneren ist eine von vielen obersten Bundesbehörden. Das BMI ist somit beispielsweise dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übergeordnet, leitet und beaufsichtig dieses.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: BAMF) ist eine dem Bundesministerium des Inneren (BMI) untergeordnete Bundesbehörde. Als solche ist das BAMF in den Bereichen Asyl, Migration und Integration tätig. Neben der Durchführung von Asylverfahren bzw. dem (Über)Prüfen von Schutzbegehren steuert das BAMF Aufgaben im Bereich der Integration, z.B. durch Sprach- und Integrationskurse sowie die Jugendmigrationsdienste (JMD) und Migrationsberatung für Erwachsene (MBE). Daneben analysiert und erforscht das BAMF Migrationsprozesse. Das BAMF hat seinen Hauptsitz in Nürnberg und verfügt über zahlreiche dezentrale Standorte, die sog. Außenstellen sowie Ankunfts- und Entscheidungszentren. Einen kurzen Überblick zu den verschiedenen Arbeitsbereichen gibt die Broschüre „Das Bundesamt und seine Aufgaben“.
Eine Übersicht der Standorte des BAMF sowie eine Beschreibung der spezifischen Aufgabenbereiche finden Sie auf der Homepage des Bundesamts.

Die Ausländerbehörden

Die oberste Ausländerbehörde: das Ministerium für Justiz und Migration Baden-Württemberg
Das Ministerium für Justiz und Migration (kurz: Justizministerium oder JM) ist eins von insgesamt elf Fachministerien der Landesregierung Baden-Württemberg. Zusätzlich zu den Fachministerien gibt es noch das Staatsministerium als Behörde des Ministerpräsidenten. Das JM ist die sog. oberste Ausländerbehörde. Die Ausländer- und Flüchtlingspolitik des Landes Baden-Württemberg ist beim JM im Themengebiet "Migration" angesiedelt. Das JM strukturiert über Verwaltungsvorschriften, Erlasse oder Dienstanweisungen das Verwaltungshandeln der untergeordneten Ausländerbehörden. Daneben entscheidet es über die Erteilung von Aufenthaltstiteln, die im Rahmen eines Härtefallverfahrens der Härtefallkommission erlangt werden können (§ 23a AufenthG) und über die Aufnahme oder Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Rahmen des §23 Abs 1 AufenthG.


Die höhere Ausländerbehörde: die vier Regierungspräsidien
Die Regierungspräsidien haben jeweils die Fachaufsicht über die unteren Ausländerbehörden in den Regierungsbezirken. Sie bearbeiten Widersprüche gegen Entscheidungen der unteren Ausländerbehörden und beraten diese in fachlichen und rechtlichen Fragen.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe nimmt eine besondere Stellung innerhalb der vier höheren Ausländerbehörden ein, denn dort wird unter anderem zentral über folgende Maßnahmen entschieden bzw. werden diese veranlasst:
- Umsetzung des Programms „Landesförderung freiwillige Rückkehr“ (Referat 87)
- Beschaffung von für Rückführung erforderlichen Reisedokumente (Referat 81 / Referat 87)
- Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Referat 81)
- Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen (Referat 81)
- Entscheidung über Aussetzung der Abschiebung (Referat 81)
- Vollzug der Abschiebungshaft (Referat 84)
Alle vier Regierungspräsidien treffen jeweils die Entscheidung über die Ausweisung von StraftäterInnen oder auch über die Entfristung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbots. Mehr über die weiteren Aufgaben der Regierungspräsidien sowie weiterführende Links zu den einzelnen Regierungspräsidien findet sich auf der Seite der Regierungspräsidien Baden-Württemberg.

Die untere Ausländerbehörde: die örtlichen Ausländerbehörden
Die unteren Ausländerbehörden in Baden-Württemberg sind bei Stadt- und Landkreisen sowie den Großen Kreisstädten angesiedelt. Insgesamt gibt es 135 untere Ausländerbehörden in Baden-Württemberg.
Die unteren Ausländerbehörden sind oft die erste Anlaufstelle für Menschen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg gekommen sind - Förderung der Integration, Beratung und Serviceorientierung sind damit heute zentrale Aufgaben (siehe hierzu die Hinweise und Empfehlungen für die Ausländerbehörden in Baden-Württemberg).
Die Ausländerbehörden entscheiden über eine Vielzahl aufenthaltsrechtlicher Anträge selbst – so werden auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs 5 und 7 AufenthG von der Ausländerbehörde geprüft (wenn nicht zuvor bereits ein Asylantrag gestellt worden war, denn dann entscheiden wie über die meisten humanitären Aufenthaltstitel das BAMF bzw. die Verwaltungsgerichte). Die Ausländerbehörden entscheiden i.d.R. über die Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen (bei Menschen mit sog. Duldung entscheidet allerdings das Regierungspräsidium Karlsruhe). Aufenthaltspapiere werden in der Ausländerbehörde ausgestellt und bzw. verlängert und Visaanträge entgegengenommen.
Über die Ausländerbehörden kann man vor Ort Einsicht in die Akte nehmen – RechtsanwältInnen können die Akte von den entsprechenden Behörden (i.d.R. BAMF) auch zugeschickt bekommen.
Die Aufgaben und Bezeichnungen der unteren Ausländerbehörden (z.B. auch Amt für Ausländerwesen, Ausländeramt-Amt für Zuwanderung) können örtlich variieren. In der Regel sind diese dem Ordnungsamt untergeordnet. Jede untere Ausländerbehörde hat einen Internetauftritt, über den Aufgaben, Öffnungszeiten usw. eingesehen werden können.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Verwaltungsgericht
In Baden-Württemberg gibt es vier erstinstanzliche Verwaltungsgerichte (VG) die in den Orten Karlsruhe, Stuttgart, Freiburg und Sigmaringen angesiedelt sind.
Vereinfacht dargestellt sind die Verwaltungsgerichte für Streitigkeiten zwischen BürgerInnen und dem Staat, d.h. i.d.R. staatlichen Behörden, zuständig. Dies beinhaltet neben Asyl- und Ausländerrecht beispielsweise auch Baurecht, Gewerbe und Gaststättenrecht, Jugendhilferecht, Polizeirecht, Straßenrecht u.v.m.. Die Verwaltungsgerichtsordnung regelt die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Über die Rechtsbehelfsbelehrung im Asylbescheid können Sie erkennen, welches Verwaltungsgericht in einem konkreten Fall für die Klage gegen die Entscheidung des BAMF zuständig ist.

Verwaltungsgerichtshof
Den Verwaltungsgerichten ist in Baden-Württemberg der sog. Verwaltungsgerichtshof übergeordnet, der seinen Sitz in Mannheim hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist das höchste Verwaltungsgericht des Landes Baden-Württemberg. Dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sowie den Oberverwaltungsgerichten der anderen Bundesländer ist das Bundesverwaltungsgericht übergeordnet. Gegen Urteile der Verwaltungsgerichte wird zunächst bei Verwaltungsgerichtshof ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Wird die Berufung zugelassen, wird das Verfahren fortgeführt. Lehnt der Verwaltungsgerichtshof den Antrag ab, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.