Das Flüchtlingsrecht - Anerkennung und Ablehnung des Asylantrags

Nach der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) müssen Geflüchtete teilweise erneut recht lange warten, bis ihnen die Entscheidung des BAMF über ihren Antrag mitgeteilt wird. Diese Entscheidung wird immer schriftlich mitgeteilt. Sowohl bei positiven als auch bei negativen Entscheidungen gibt es verschiedene Varianten, die jeweils unterschiedliche Auswirkungen haben.

Positive Entscheidung – Anerkennung

Die erste Variante einer positiven Entscheidung ist die Anerkennung der Asylberechtigung gemäß Art. 16a Grundgesetz oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylG. In diesen Fällen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt, dass der/die Asylsuchende im Heimatland Verfolgung erfahren hat oder eine solche im Falle der Rückkehr droht. Dabei sind die Hürden für die Asylberechtigung höher als für die Flüchtlingseigenschaft, da die Einreise nicht über einen sicheren Drittstaat erfolgt sein darf und lediglich staatliche Verfolgung zu einer Anerkennung als Asylberechtigte/r führen kann. Die Flüchtlingseigenschaft dagegen kann auch aufgrund von Verfolgung durch eine/n nichtstaatlichen Akteur/in gewährt werden. Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft ist das Vorliegen eines Verfolgungsmerkmals ("Rasse", Religion, Nationalität, politische Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe). Die Folge einer Anerkennung als Asylberechtigte/r oder anerkannter Flüchtling ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Das heißt aber weder, dass die Person nach drei Jahren Deutschland unbedingt verlassen muss, noch dass sie auf jeden Fall drei Jahre in Deutschland bleiben darf. Bestehen die Gründe, die zur Anerkennung führten – beispielsweise eine drohende Verfolgung im Heimatland – nach drei Jahren fort, wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert. Fallen diese Gründe weg, kann die Anerkennung auch schon vor Ablauf der drei Jahre widerrufen werden.

Die zweite Variante einer positiven Entscheidung ist das Gewähren von subsidiärem Schutz gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG. In solchen Fällen geht das BAMF nicht davon aus, dass eine Verfolgungssituation im Heimatland besteht, wohl aber, dass ein ernsthafter Schaden bei der Rückkehr drohen würde. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche/erniedrigende Behandlung und die Bedrohung des Lebens durch Krieg oder Bürgerkrieg. Durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erhält die Person eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Auch hier gilt, dass das Fortbestehen oder Wegfallen der Gründe für die Anerkennung darüber entscheidet, wie lange die Person tatsächlich in Deutschland bleiben darf.

Von Amts wegen prüft das Bundesamt auch noch, ob ein nationales Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der betroffenen Person eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Nach der Erteilung dieses Schutzstatus soll eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt werden.

Welche Art von Anerkennung eine Person erhalten hat, wirkt sich auf ihre Rechte und Pflichten in der folgenden Zeit unterschiedlich aus. Mehr dazu finden Sie im Kapitel >>Nach der Anerkennung.

Negative Entscheidung – Ablehnung

Auch für die negative Entscheidung gibt es unterschiedliche Varianten. In allen Fällen können Rechtsmittel eingelegt werden, allerdings sind die Fristen hierfür unterschiedlich lang.

Der Antrag kann als „unbegründet“ abgelehnt werden. Hier beträgt die Klagefrist zwei Wochen, eine Klage hat aufschiebende Wirkung – die Person darf also nicht abgeschoben werden, bis über die Klage entschieden worden ist. Außerdem besteht die Möglichkeit zur „freiwilligen Ausreise“ innerhalb eines Monats.

Die zweite Ablehnungsvariante ist die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ (§ 29a, § 30 AsylG). Diese Ablehnungsform wird u. a. dann gewählt, wenn angenommen wird, dass die betroffene Person nur aus wirtschaftlichen Gründen eingereist ist oder wenn der Vortrag dem BAMF unglaubhaft erscheint. Bei dieser Ablehnungsform beträgt die Klagefrist nur eine Woche, die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, die Person kann abgeschoben werden, bevor über die Klage entschieden worden ist. Es besteht die Möglichkeit, mit einem Eilantrag an das zuständige Verwaltungsgericht eine aufschiebende Wirkung der Klage zu erreichen. Auch für die „freiwillige Ausreise“ gibt es nur eine Frist von einer Woche.

„Unzulässig“ (§ 29 AsylG) sind z. B. Asylanträge von Personen in sogenannten Dublin-Fällen, also wenn ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier beträgt die Klagefrist eine Woche, die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Eine aufschiebende Wirkung der Klage kann über einen Eilantrag erreicht werden. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da dieser in der Regel die Überstellungsfrist von sechs Monaten neu zum Laufen bringt (>>Das Dublin-Verfahren). Eine „freiwillige Ausreise“ ist in einem solchen Fall nicht vorgesehen. Seit August 2016 werden auch Asylanträge von Personen, die in einem anderen Staat einen Schutzstatus erhalten haben, als „unzulässig“ abgelehnt. Weitere Informationen zu Klage und Eilantrag bei den unterschiedlichen Ablehnungsformen sind unter >>Nach der Ablehnung zu finden.

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