Zugang zu Arbeit und Ausbildung für Personen mit Gestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis

Integration in den Arbeitsmarkt ist ein wesentlicher Aspekt der Integration in die deutsche Gesellschaft. Doch der Weg in den Arbeitsmarkt ist oftmals steinig und birgt etliche Hürden und Unsicherheiten. Nachfolgender Text soll einen groben Überblick über die Rechtslage geben.

Grundsätzliches
Seit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz dürfen Ausländer*innen, die einen Aufenthaltstitel haben, eine Erwerbstätigkeit ausüben – sofern dies nicht qua Gesetz verboten oder beschränkt ist (§ 4a Abs. 1 AufenthG). Das bedeutet, dass Personen, die einen humanitären Aufenthaltstitel (z.B. aufgrund einer Anerkennung im Asylverfahren) haben, grundsätzlich arbeiten dürfen.
Personen, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, ist Arbeit grundsätzlich verboten, sie kann aber im Einzelfall auf Antrag erlaubt werden (§ 4a Abs. 4 AufenthG). Dies betrifft vor allem  Personen, die in Deutschland gestattet oder geduldet sind.

Begrifflichkeiten
Vielfach sorgen Begriffe, die in der Alltagssprache  synonym verwendet werden, wie beispielsweise Erlaubnis oder Zustimmung oder auch Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung, im Umgang mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsmarktzugang für Verwirrung. Denn im Gesetz haben die Begriffe unterschiedliche Bedeutungen. Aus diesem Grund werden die Begriffe im Folgenden kurz erklärt – wie ein kleines Vokabular des ausländerrechtlichen Arbeitsmarktzugangs:
Erwerbstätigkeit ist der Oberbegriff für unselbstständige (Beschäftigung) und selbstständige bezahlte Tätigkeit.
Beschäftigung umfasst jegliche abhängige, unselbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (auch Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Bundesfreiwilligendienst (BuFDi), Praktikum etc.). Dagegen sind Hospitationen, rein schulische Ausbildungen, Studium und Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. § 5 bzw. § 5a AsylbLG | für 80cent/h) keine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsrechts.
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt die zuständige Ausländerbehörde. Bei Gestatteten ist dies in der Regel die untere Ausländerbehörde, bei Geduldeten das Regierungspräsidium Karlsruhe. Geduldete und Gestattete brauchen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit immer und ausnahmslos eine Erlaubnis.
Die Zustimmung zur Ausübung einer bestimmten Beschäftigung wird  durch die Agentur für Arbeit in einem internen Verfahren erteilt. Manchmal ist die Zustimmung entbehrlich. Auch zustimmungsfreie Beschäftigungen bleiben aber erlaubnispflichtig.

Zugang zum Arbeit und Ausbildung für Personen mit Gestattung und Duldung

Ablauf des Arbeitserlaubnisverfahrens für Personen mit Gestattung und Duldung

Vor Beginn einer Beschäftigung muss  die Erlaubnis der Ausländerbehörde eingeholt werden. Je nach Voraufenthaltsdauer und Art der Beschäftigung ist vor Arbeitsbeginn nicht nur die Erlaubnis der Ausländerbehörde, sondern auch noch die Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit nötig.
Der Antrag muss sich bereits auf einen konkreten Arbeitsplatz beziehen und wird sinnvollerweise gemeinsam mit dem*der potenziellen Arbeitgeber*in ausgefüllt. Der Antrag auf Erlaubnis der Beschäftigung wird der Ausländerbehörde zur Prüfung vorgelegt. Diese leitet, wenn erforderlich, den Antrag zur Prüfung an die ZAV der Bundesagentur für Arbeit weiter. Die ZAV führt eine sog. Arbeitsbedingungenprüfung durch. Es wird geprüft, ob Lohn und Arbeitszeit tarifüblich/ortsüblich sind bzw. den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen. Das Arbeitserlaubnisverfahren benötigt oft einige Zeit.
Auch Leiharbeit kann Personen mit Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung nach drei Monaten Aufenthalt erlaubt werden. Die gesetzlichen Hindernisse beim Arbeitsmarktzugang von Personen mit einem gestatteten (§ 55 AsylG) oder geduldeten (§ 60a AufenthG) Aufenthalt nehmen mit der Aufenthaltsdauer ab. Entscheidend beim Arbeitsmarktzugang ist zudem, ob die Person noch in einer sog. Erstaufnahmeeinrichtung wohnen muss.

Zugangsvoraussetzungen für Personen mit Gestattung und Duldung
Es gibt unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für Personen, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, bzw. für Personen außerhalb der Erstaufnahme.

Für gestattete Personen, die in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 9 Monate [ab Asylantrag ] Beschäftigungsverbot.
Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen. (§ 61 Abs. 1 S. 1 AsylG)
ab 10. Monat [ab Asylantrag] Personen, die nicht aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ kommen, haben Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, sofern ihr Asylantrag nicht als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wurde, es sei denn die aufschiebende Wirkung der Klage wurde angeordnet (§ 61 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 AsylG).
Ab 49. Monat [ab Aufenthalt in Deutschland] Die Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden, eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig.


Für geduldete Personen, die in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 6 Monate [ab Erteilung der Duldung] Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen. (§ 61 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 AsylG)
ab 7. Monat [ab Erteilung der Duldung] Die Ausübung einer Beschäftigung kann erlaubt werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft das Regierungspräsidium Karlsruhe. Der Antrag kann bei der unteren Ausländerbehörde eingereicht werden.
ab 49. Monat [ab Aufenthalt in Deutschland] Die Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden, eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig.

 

Für gestattete Personen, die nicht (mehr) in einer Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 3 Monate [ab Aufenthalt in Deutschland] Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen.
ab 4. Monat [ab Aufenthalt in Deutschland] Eine Beschäftigungserlaubnis kann auf Antrag erteilt werden. Ausgenommen sind Personen, die aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ kommen und ihr Asylgesuchnach dem 31.08.2015 gestellt haben.
ab 9. Monat [ab Asylantrag] Es besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auf Antrag (§ 62 II 5 AsylG). Ausgenommen sind Personen, die aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ kommen.
ab 49. Monat Die Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden, eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig.

 

Für geduldete Personen, die nicht (mehr) in einer Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 3 Monate [ab Aufenthalt in Deutschland] Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen.
ab 4. Monat Die Ausübung einer Beschäftigung kann erlaubt werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft das Regierungspräsidium Karlsruhe. Der Antrag kann bei der unteren Ausländerbehörde eingereicht werden. Ausgenommen sind Personen mit einem  Arbeitsverbot (§§ 60a Abs. 6, 60b Abs. 5 S. 1 AufenthG), etwa Personen, die aus sog. sicheren Herkunftsländern kommen und ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben. (s.u.).
ab 49. Monat Die Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden, eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig.

 

Bei Personen mit Duldung ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen, wenn eine der in § 60a Abs. 6 AufenthG genannten Konstellationen vorliegt: Praktisch am bedeutsamsten ist der Fall, dass eine Person ihre eigene Abschiebung verhindert oder erschwert, z.B. weil sie über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. „Klassiker“ ist die schuldhafte Nichtmitwirkung bei der Beschaffung eines Passes. In diesen Fällen wird der Person häufig eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität‘“(§ 60b AufenthG) ausgestellt, die salopp auch als „Duldung light“ bezeichnet wird. Wer eine solche Duldung besitzt, ist ebenfalls generell vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen (§ 60b Abs. 5 AufenthG). Eine Beschäftigungserlaubnis kann erst dann erteilt wenn, wenn der Zusatz („Person mit ungeklärter Identität“) aus der Duldungsbescheinigung entfernt wird. Dazu ist die Ausländerbehörde unter anderem verpflichtet, sobald die erforderliche Mitwirkungshandlung erbracht wird.
Bei Menschen mit Duldung entscheidet in Baden-Württemberg landesweit das Regierungspräsidium Karlsruhe über den Arbeitsmarktzugang.

Sonderfall: Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten
Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten, [das sind derzeit Albanien, Bosnien & Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien sowie Ghana und Senegal (vgl. § 29a AsylG)], haben während des Asylverfahrens keinen Arbeitsmarktzugang, wenn sie ihr Asylgesuch nach dem 31.08.2015 gestellt haben (§ 61 Abs. 2 S. 4 AsylG). Bei diesem generellen Arbeitsberbot bleibt es auch, wenn ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurück genommen wurde (§ 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Eine Rückausnahme gilt, wenn die Rücknahme des Asylantrags nach einer Beratung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nach § 24 Abs. 1 AsylG) erfolgt ist. Hier kann eine Beschäftigung erlaubt werden (§ 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten haben auch dann ein Arbeitsverbot, wenn sie keinen Asylantrag gestellt haben. Damit sind sie in den allermeisten Fällen vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen.
Eine Ausnahme gilt  bei unbegleiteten Minderjährigen aus sicheren Herkunftsstaaten, wenn der Asylantrag zum Wohle des Kindes nicht gestellt bzw. zurückgenommen wurde (vgl. § 60a Abs. 6 S. 3 AufenthG).

Sonderfall: Personen im Dublin-Verfahren
Laut § 61 Abs. 4 AsylG haben Personen, deren Asylantrag als "unzulässig" abgelehnt wurde, in der Regel keinen Arbeitsmarktzugang. Dies bezieht sich auch auf Personen, die sich im Dublin-Verfahren befinden. Dieser pauschale Ausschluss vom Arbeitsmarkt ist laut einem Urteil des Europäischem Gerichtshof nicht mit Unionsrecht vereinbar, da es sich bei der Entscheidung im Dublin-Verfahren nicht um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt.

Zugang zu Ausbildung, Praktika, Freiwilligendiensten u.ä.
Betriebliche Ausbildungen, Praktika, Bundes- oder andere Freiwilligendienste sowie weitere Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ usw.) sowie Einstiegsqualifizierungen (EQ) sind Beschäftigungen und bedürfen deshalb der Erlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde.
Eine Zustimmung durch die Agentur für Arbeit holt die Ausländerbehörde lediglich bei Praktika die länger als drei Monate dauern, ein (§ 22 MiLoG).
Vor Beginn einer Ausbildung ist zu beachten, dass nicht nur die für den Ausbildungsberuf relevanten Voraussetzungen (z. B. handwerkliches Geschick, räumliches Vorstellungsvermögen, Schulabschluss) gegeben sein sollten, sondern auch für den Besuch der Berufsschule wichtige Deutsch- und Mathematikkenntnisse. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass es i.d.R. sinnvoll ist, bei Ausbildungsbeginn Sprachkenntnisse mindestens auf B1-Niveau zu haben. Rechtlich zwingend ist ein bestimmtes Sprachniveau allerdings nicht.
Eine rein schulische Ausbildung ist keine Beschäftigung. Es muss aber beachtet werden, dass die im Rahmen der Ausbildung zu absolvierenden Praktika unter Umständen eine erlaubnispflichtige Beschäftigung darstellen können.
Auf den Seiten der Agentur für Arbeit kann man sich über die Anforderungen der unterschiedlichen Ausbildungsberufe informieren.

 

Ausbildungsförderung
Die Agentur für Arbeit kann sowohl vor Beginn einer Ausbildung als auch ausbildungsbegleitend Hilfen gewähren. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit. Diese kann dann Förderinstrumente wie eine Einstiegsqualifizierung (EQ), Berufsausbildungsbeihilfe oder weitere Maßnahmen vermitteln. Hier gab es im Zuge des Migrationspakets einige Verbesserungen, die bei Bedarf in folgenden Arbeitshilfen nachgeschlagen werden können:

Zugang zu Beschäftigung und Ausbildung für Personen mit Aufenthaltserlaubnis

Ausländer*innen, die einen Aufenthaltstitel haben, dürfen grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben – sofern dies nicht qua Gesetz verboten oder beschränkt ist (§ 4a Abs. 1 AufenthG). Das bedeutet, dass Personen, die einen humanitären Aufenthaltstitel (z.B. aufgrund einer Anerkennung im Asylverfahren) haben, grundsätzlich arbeiten dürfen. Auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich kraft Gesetzes gestattet. Entsprechende Ausnahmen ergeben sich aus dem Aufenthaltstitel und sind dort erkennbar.

 

Arbeitsförderung für Personen mit Aufenthaltserlaubnis
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis sind in der Regel Kund*innen der Jobcenter. Als solchen stehen ihnen sämtliche Förderinstrumente des SGB II zur Verfügung. Hier empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit dem*der jeweiligen Fallmanager*in, um einen guten Einstieg in Arbeit oder Ausbildung zu finden.

Was können Sie als Ehrenamtliche tun?

Unterstützung von Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung
Solange die Menschen noch keine drei Monate in Deutschland sind, haben sie keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Zeit kann genutzt werden, um einen bestmöglichen Spracherwerb zu organisieren (>> Sprachförderung). Daneben können bereits unter Umständen schon vorhandene berufliche (Vor-)Qualifikationen oder Kompetenzen identifiziert werden. Denkbar sind auch die Aufnahme einer sog. Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG oder Flüchtlingsintegrationsmaßnahme nach § 5a AsylbLG, um einen ersten Einblick in den deutschen Arbeitsmarkt zu erhalten. Besonders Facharbeiter*innen und Akademiker*innen können bereits mit der Anerkennung (beruflicher) Abschlüsse beginnen. Hierfür kann man sich an die Anerkennungsberatungsstellen wenden.

Nach drei Monaten Voraufenthalt kann man sich bereits bei der Agentur für Arbeit arbeits- bzw. ausbildungssuchend melden. In der Regel beraten die Agenturen die Menschen aber erst, wenn ein Gespräch in einfacher deutscher Sprache möglich ist. Wenn die Sprachkenntnisse noch nicht ausreichen, aber dennoch arbeitsmarktbezogene Beratung gewünscht ist, kann es hilfreich sein, eine*n Sprachmittler*in mitzubringen. In der Anfangsphase empfiehlt sich oft, den Schwerpunkt auf den Spracherwerb und das Ankommen in der neuen Gesellschaft zu legen. Auch das Asylverfahren hat in dieser Phase hohe Priorität und sollte nicht aus den Augen verloren werden.

Unterstützung von Personen mit Aufenthaltserlaubnis
Diese Personengruppe wird von den Jobcentern bei Spracherwerb und Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuche unterstützt. Hier können Ehrenamtliche jeweils ergänzend tätig werden. Weitere Informationen zum Arbeitsmarktzugang finden Sie im Internet beispielsweise auf der Homepage des Netzwerks zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit (NIFA).

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