Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge

Die Europäische Union stellt in der Aufnahmerichtlinie fest, dass für manche Personengruppen besonderer Schutzbedarf besteht. Sie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten dazu, die jeweils besonderen Bedürfnisse dieser Personen im Asylverfahren, in der Unterbringung und im Bereich der materiellen und medizinischen Leistungen zu berücksichtigen.

Rechtliche Grundlagen

Zu den besonders schutzbedürftigen Personen zählen laut Art. 21 der EU-Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) insbesondere: (unbegleitete) Minderjährige, Menschen mit Behinderung, Menschen mit schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen, Schwangere, Alleinerziehende, Opfer von Menschenhandel, Folter oder psychischer, physischer und sexueller Gewalt sowie ältere Menschen. Diese Liste ist nicht abschließend, sodass auch andere Personengruppen unter die Kategorie der besonders schutzbedürftigen Flüchtlinge gefasst werden können. Somit kann beispielsweise auch für LSBTTIQ-Geflüchtete (u.a. Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, siehe Hinweise des Netzwerks LSBTTIQ BW) eine besondere Schutzbedürftigkeit angenommen werden.

Die EU-Aufnahmerichtlinie macht es zur Aufgabe der Mitgliedstaaten, besonders schutzbedürftige Flüchtlinge zu identifizieren und angemessen zu versorgen. Ziel ist es, die Gesundheit der Personen wiederherzustellen bzw. aufrecht zu erhalten sowie die Benachteiligung der genannten Personengruppen auszugleichen.

Damit die spezielle Situation von Geflüchteten mit besonderem Schutzbedarf berücksichtigt werden kann, sieht Art. 22 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie vor, dass die Behörden der Mitgliedstaaten beurteilen müssen, ob AntragstellerInnen Personen mit besonderen Bedürfnissen sind, und falls ja, welcher Art diese Bedürfnisse sind. Diese Beurteilung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Stellen des Asylgesuchs eingeleitet werden. Weiterhin sieht Art. 25 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie vor, dass das Betreuungspersonal für Opfer von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten im Hinblick auf die Bedürfnisse der Opfer adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden muss.

Für die Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie in nationales Recht der Mitgliedstaaten galt eine Frist bis Juli 2015. Seitdem sind die Regelungen der Richtlinie, soweit sie individuelle Rechte enthalten und diese ausreichend konkret bestimmt sind, auch in Deutschland unmittelbar anzuwenden. Dort wo es Spielräume im nationalen Recht gibt, sind diese entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie auszulegen. Dies hat zur Folge, dass für die Bereiche Aufnahme und Versorgung nicht mehr nur die im AsylbLG, AsylG und den jeweiligen Flüchtlingsaufnahmegesetzen der Länder niedergelegten Bestimmungen, sondern auch die Regelungen der EU-Aufnahmerichtlinie zur Anwendung kommen.

Rechte besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge im Asylverfahren

Aus Art. 22 der EU-Aufnahmerichtlinie ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten unmittelbar nach Stellen des Asylgesuchs mit allen Asylsuchenden ein Clearingverfahren zur Identifikation von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten durchführen müssen. Auf Bundesebene gibt es bislang keine gesetzliche Regelung für dieses Clearingverfahren und auch das Flüchtlingsaufnahmegesetz BW (FlüAG) enthält in § 5 FlüAG nur eine allgemeine Klausel zum Umgang mit schutzbedürftigen Personen und keine landesspezifischen Vorgaben zur Identifikation von besonders vulnerablen Personen. Das bedeutet, dass in der Praxis insbesondere das Personal in Erstaufnahmeeinrichtungen (EA) die Aufgabe hat, besonders schutzbedürftige Personen zu identifizieren. In Zeiten hoher Zugangszahlen oder bei  verkürzten Asylverfahren, erweist sich dies als äußerst schwierig. Besondere Probleme bereitet erfahrungsgemäß die Identifizierung von Personen mit traumatischen Erlebnissen. In den letzten Jahren wurden verschiedene Screening-Fragebögen (z. B. Fragebogen von PROTECT) entwickelt, die zumindest erste Anhaltspunkte für eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geben können. Diese sind jedoch erst nach vorheriger Schulung einzusetzen und ersetzen keine Untersuchung durch Fachpersonal.

Für viele besonders schutzbedürftige Geflüchtete stellt insbesondere die Anhörung im Asylverfahren, bei der sie die Gründe für ihre Flucht darlegen müssen (>>Das Asylverfahren), eine große Herausforderung dar. Gerade traumatisierte, misshandelte oder gefolterte Frauen und Männer, aber auch minderjährige Flüchtlinge sind aufgrund ihrer schlechten Verfassung oft außerstande, ihre Erlebnisse bei der Anhörung nachvollziehbar zu schildern. Ihnen droht dadurch eine Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ (>>Das Flüchtlingsrecht – Anerkennung und Ablehnung des Asylantrags) und damit die Abschiebung. Daher gibt es beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) speziell geschulte EntscheiderInnen, die sog. „Sonderbeauftragten“, die für Anhörungsverfahren bei besonders schutzbedürftigen Personengruppen eingesetzt werden. Im Einzelnen gibt es Sonderbeauftragte für unbegleitete Minderjährige, Folteropfer, traumatisierte Personen und geschlechtsspezifisch Verfolgte sowie Opfer von Menschenhandel. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass Geflüchtete zu eine dieser Gruppen gehören, sollte so früh wie möglich ein/e Sonderbeauftragte/r für die Anhörung beantragt werden. Wenn vorhanden, sollten ärztliche Atteste oder Stellungnahmen (bspw. für eine PTBS) vorgelegt werden.

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Unterbringung von Geflüchteten mit besonderem Schutzbedarf

Auch im Bereich der Unterbringung sind die Bedürfnisse vulnerabler Geflüchteter besonders zu berücksichtigen. Wird im Rahmen eines Clearingverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung die besondere Schutzbedürftigkeit einer Person festgestellt, so ist es meist empfehlenswert, auf eine schnelle Zuweisung dieser Person in einen Land- oder Stadtkreis hinzuwirken, um somit die besonders prekäre Lebenssituation in der Erstaufnahme möglichst kurz zu halten. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Verpflichtung zum Verbleib in der Erstaufnahmeeinrichtung zu stellen (§ 49 Abs. 2 AsylG). Geflüchtete und Ehrenamtliche in Erstaufnahmestellen können sich hierfür an die Sozial- und Verfahrenberatung in den jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtungen wenden. 

Das baden-württembergische Flüchtlingsaufnahmegesetz sieht in § 8 Abs. 1 FlüAG vor, dass besonders schutzbedürftige geflüchtete Menschen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung bevorzugt in Wohnungen statt in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen. In einigen Landkreisen gibt es jedoch zu wenige für die vorläufige Unterbringung zur Verfügung stehende Wohnungen. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Unterbringung außerhalb von Einrichtungen nach § 8 Abs. 1 FlüAG aufgrund eines besonders begründeten persönlichen Härtefalls zu fordern. Entsprechende Anträge können bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden. Auch kann durch eine besondere Schutzbedürftigkeit ein Umzug an einen anderen Ort begründet werden, wenn z. B. am neuen Wohnort Unterstützung durch Familienangehörige möglich wäre. Dies kann durch einen Umverteilungsantrag bei der Ausländerbehörde geltend gemacht werden (>>Unterbringung).

Art. 18 Abs. 4 der EU-Aufnahmerichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen sollen, um Übergriffe und geschlechtsspezifische Gewalt in den Unterkünften zu verhindern. Einige Bundesländer haben in Anlehnung daran Gewaltschutzkonzepte erlassen, Baden-Württemberg verfügt über kein eigenes Konzept.

Materielle und medizinische Versorgung

Die EU-Aufnahmerichtlinie sieht in Art. 17 und Art. 19 die Gewährung der notwendigen medizinischen und materiellen Hilfe für besonders schutzbedürftige Personen als Rechtsanspruch vor.

Für bestimmte Gruppen vulnerabler Flüchtlinge gibt es die Möglichkeit, Mehrbedarfe bzw. Sonderleistungen geltend zu machen:

  • Schwangeren und Wöchnerinnen ist gemäß § 4 Abs. 2 AsylbLG eine uneingeschränkte medizinische Versorgung zu gewähren. Zudem besteht ab der 13. Schwangerschaftswoche gemäß § 30 Abs. 2 SGB XII ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe.
  • Für Kinder unter 18 Jahren können besondere Bedarfe nach § 6 Abs. 1 AsylbLG bewilligt werden. Außerdem kann für bestimmte Leistungen Unterstützung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragt werden (>>Sozialleistungen für Flüchtlinge).

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Hintergrundinformationen zu Traumata

Viele geflüchtete Menschen haben traumatisierende Erfahrungen gemacht, bei einem Teil von ihnen resultiert daraus eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Symptome dieser Störung können z. B. sein: Alpträume, Flashbacks bzgl. des traumatischen Ereignisses, Lethargie, Schlaflosigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten.

Ein psychisches Trauma ist zu verstehen als innere Reaktion auf äußere Ereignisse, die zerstörerisch auf einen Menschen einwirken. Ein Trauma tritt dann ein, wenn die äußeren Ereignisse die psychische Struktur und die Verarbeitungsmöglichkeiten eines Menschen überfordern. Dabei reicht manchmal ein einzelnes Ereignis aus, um einen traumatischen Zusammenbruch auszulösen. Aber auch eine Reihe von zerstörerischen Ereignissen können kumulativ zur Entstehung eines Traumas beitragen. Traumatisierende Ereignisse können Kriege, Verkehrsunfälle, Vergewaltigungen, Naturkatastrophen, Terroranschläge, Folter usw. sein. Entscheidend für das Entstehen einer Traumafolgestörung ist das jeweils individuelle Erleben einer existenziellen Bedrohung und Hilflosigkeit. Nicht jede Person, die ein traumatisches Ereignis erfahren hat, bildet auch eine Traumafolgestörung aus. Positiv für die Bewältigung eines Traumas kann sich z. B. direkt nach dem Ereignis erfahrene Hilfe sowie ein starkes soziales Netzwerk auswirken.

Im Umgang mit traumatisierten Geflüchteten sollten Ehrenamtliche einige wichtige Hinweise beachten:

  • Eine systematische Traumabearbeitung ist nur in einer professionellen Therapie leistbar. Ehrenamtliche sollten daher nicht darauf drängen, dass geflüchtete Menschen ihre Geschichte erzählen, zumal es passieren kann, dass der betroffene Mensch ein Flashback und daraufhin einen Zusammenbruch erleidet. Wenn jemand hingegen von selbst auf traumatische Ereignisse zu sprechen kommt, ist aktives Zuhören geboten, zu detaillierte Nachfragen könnten ebenfalls zu einer Reaktivierung des Traumas führen.
  • Traumatisierte Personen sind ganz besonders auf Zuverlässigkeit in der Unterstützung angewiesen. Dazu gehört auch, nicht mehr zu versprechen, als man leisten kann. Zudem sollten die Betroffenen in alle Überlegungen und Entscheidungen einbezogen werden, damit nicht erneut Gefühle von Hilflosigkeit und Bevormundung hervorgerufen werden.
  • Ganz besonders wirksam ist die Hilfe von Ehrenamtlichen im Bereich der Stabilisierung. Dies kann z. B. bedeuten, Freizeitaktivitäten gemeinsam zu planen oder auch dabei zu unterstützen, dass der/die Geflüchtete mehr Struktur im Tagesablauf erhält (z. B. durch Deutschunterricht, soziale Kontakte oder Berufserfahrungen). Auch hier sind selbstverständlich Überforderung und Bevormundung zu vermeiden.
  • Nicht zuletzt müssen Ehrenamtliche, die mit traumatisierten Geflüchteten zu tun haben, lernen, die eigenen Grenzen zu achten, um nicht selbst in eine emotionale Notsituation zu geraten.

Weitere sehr hilfreiche Informationen finden Sie in folgenden Dokumenten: Fortbildung für Ehrenamtliche von Frau Dr. Corrinth (PDF) und Hilfen für den Umgang mit traumatisierten Flüchtlingen von Ulrike Schneck (PDF).

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