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VG Freiburg: Kein pauschales Beschäftigungsverbot für Personen aus sicheren HKL, die Asylgesuch vor dem 1.9.2015 gestellt haben

Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern (HKL), die ihr Asylgesuch vor dem 1.9.2015 gestellt haben, unterliegen nicht dem pauschalen Beschäftigungsverbot des § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG. Das hat das VG Freiburg mit Beschluss vom 20.1.2016 (Az.: 6 K 2967/15) entschieden. Das hat das VG Freiburg mit Beschluss vom 20.1.2016 (Az.: 6 K 2967/15) entschieden. Die durch das Asylverfahrensbeschleunigunsgesetz am 24.10.2015 eingeführte Vorschrift spreche zwar von Asylantrag. Gesetzgeberisches Ziel sei aber die Verhinderung eines weiteren Anstiegs der Asylbewerberzahl aus diesen Ländern. Folglich könne sich die Vorschrift nicht auf Personen beziehen, deren Asylverfahren bis zum Stichtag (31.8.2015) durch ein Asylgesuch bereits in Gang gesetzt wurde. Diesen Personen sei die Erwerbstätigkeit daher nicht pauschal verboten. Vielmehr ist in jedem Einzelfall nach Ermessen über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.

Die Entscheidung ist auch deshalb begrüßenswert, weil zwischen Asylgesuch und förmlicher Asylantragstellung beim BAMF schon damals regelmäßig viele Monate lagen. Würde man auf den Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung abstellen, ginge der Bearbeitungsrückstau beim BAMF zu Lasten der Asylbewerber. Nach der Entscheidung des VG Freiburg liegt es nahe auch im Rahmen von § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG (pauschales Beschäftigungsverbot für Geduldete aus sicheren HKL) und § 26 Abs. 2 Satz 4 BeschV (erleichterte Arbeitsvisa für Personen aus sicheren HKL) auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs abzustellen.

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