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Terminvereinbarung für Anträge auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten wieder möglich

Auswärtiges Amt bestätigt: Seit Jahresbeginn vergeben deutsche Auslandsvertretungen Termine

Das Auswärtige Amt bestätigt, dass Terminanfragen für Anträge auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten seit Anfang des Jahres wieder entgegengenommen werden. Aufgrund der langen Wartezeiten bis zu solchen Terminen, können Angehörige von Personen, die in Deutschland den subsidiären Schutz erhalten haben, bereits ab Januar 2018 Termine zur Visabeantragung vereinbaren, obwohl die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten noch bis Mitte März 2018 gilt.

Seit Beginn des Jahres nehmen die Visastellen deutscher Auslandsvertretungen Terminanfragen von Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten wieder entgegen. Dies bestätigte das Auswärtige Amt auf schriftliche Frage der innenpolitischen Sprecherin der Linken, Ulla Jelpke (das Schreiben ist auf der Webseite der Abgeordneten abrufbar, siehe Pressemitteilung vom 9.1.2018).

Durch das „Asylpaket II“ wurde Anfang 2016 der Familiennachzug zu in Deutschland anerkannten subsidiär Schutzberechtigten pauschal für zwei Jahre ausgesetzt (§ 104 Abs. 13 AufenthG, zu Einzelheiten siehe familie.asyl.net/ausserhalb-europas/begriffsbestimmungen/). Die Regelung wurde vielfach als unvereinbar mit Grund- und Menschenrechten kritisiert (siehe etwa Beitrag von Helene Heuser im Asylmagazin 4/2017).

Die Auswirkungen der Aussetzung sind inzwischen weitaus größer als ursprünglich von der Regierung beteuert, da mit Gesetzesänderung auch eine Änderung der Entscheidungspraxis des BAMF einherging, Asylsuchenden aus Syrien häufig nur noch subsidiären Schutz anstatt Flüchtlingsschutz zu gewähren. Diese vielfach kritisierte Praxis führte dazu, dass inzwischen ein Großteil der Schutzsuchenden aus Syrien vom Ausschluss des Familiennachzugs betroffen ist und zahlreiche Klagen erhoben wurden, mit denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingefordert wird. Diese sogenannten Upgrade-Klagen beschäftigen weiterhin alle Ebenen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (siehe dazu u.a. asyl.net Meldung vom 24.2.2017).

Die Aussetzung des Familiennachzugs endet laut der geltenden gesetzlichen Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG am 16. März 2018. Allerdings wird aktuell über eine Verlängerung der Aussetzung noch debattiert. Nach Ende der Aussetzung haben subsidiär Schutzberechtigte wieder den Anspruch, ihre Kernfamilie nachzuholen. Wie bei anerkannten Flüchtlingen gilt dann der sogenannte privilegierte Familiennachzug ohne Nachweis der Lebensunterhaltssicherung oder ausreichendem Wohnraum, wenn der Nachzugsantrag innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung gestellt wird (siehe familie.asyl.net/ausserhalb-europas unter Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen / Privilegierung). Diejenigen, die von der Aussetzung betroffen sind, müssen den Nachzugsantrag innerhalb von drei Monaten ab dem 16. März 2018 stellen. Dabei ist ausreichend, wenn der Nachzugswusch der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung schriftlich angezeigt wird.

Um dann aber ein Visum zu beantragen müssen die Angehörigen einen Termin bei der zuständigen Auslandsvertretung vereinbaren. Obwohl die persönliche Vorsprache für die Visumsbeantragung gesetzlich nicht vorgesehen ist (siehe VG Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 4 K 135.16 V(PKH) – asyl.net: M24137, Asylmagazin 4/2017), wird dies in der Praxis verlangt. Das Auswärtige Amt ermöglicht nun seit Anfang 2018 auch den Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten wieder Termine bei den zuständigen Auslandsvertretungen zu vereinbaren. Dies war vom Auswärtigen Amt bereits im Mai 2017 im Hinblick auf das Ende der Aussetzung angekündigt worden, da Termine zur Visumsbeantragung nur mit großem Vorlauf vergeben werden. Laut Medienberichten beträgt die Wartezeit auf einen Termin teilweise 12 Monate (siehe NOZ Meldung vom 9.1.2018).

Obwohl eine Verlängerung der Aussetzung, trotz der erheblichen Kritik daran, aktuell weiterhin debattiert wird, entspricht es der geltenden Rechtslage, dass die Aussetzung Mitte März 2018 ausläuft. Das Auswärtige Amt bereitet daher laut eigener Auskunft die Visumsbeantragung „im Rahmen der bestehenden Gesetzeslage“ vor.

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