Materialien & Informationen
Seit 01.08.2019: Neuregelungen zu Sprach- und Ausbildungsförderung für Gestattete und Geduldete
Welche Personengruppen haben mit den Gesetzesänderungen Zugang zu Sprach- und Ausbildungsförderung?
Das neue Gesetz unterscheidet zwischen:
- Geflüchteten mit Aufenthaltsgestattung und Geflüchteten mit Duldung
- Eingereisten bis zum 31.07.2019 und nach dem 01.08.2019
- Geflüchteten mit „guter Bleibeperspektive“ (Eritrea oder Syrien) und allen anderen
Zugang zu Sprachförderung
Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung: Zugang zu Integrationskursen und berufsbezogener Deutschsprachförderung (DeuFöV)
- Unbeschränkter Zugang für Geflüchtete mit „guter Bleibeperspektive“ (Eritrea und Syrien)
- Beschränkter Zugang für Geflüchtete, die bis zum 31.07.2019 eingereist sind. Voraussetzungen: „Arbeitsmarktnähe“ und dreimonatiger Besitz einer Aufenthaltsgestattung
Kriterium „Arbeitsmarktnähe“:
Die Gestatteten müssen bei der Agentur für Arbeit arbeitslos, arbeitssuchend, oder ausbildungssuchend gemeldet sein oder sich in einem Beschäftigungsverhältnis, in betrieblicher Ausbildung, in Berufsvorbereitungsmaßnahmen, oder in der ausbildungsvorbereitenden Phase einer Assistierten Ausbildung befinden. Das Kriterium „Arbeitsmarktnähe“ gilt nicht für Personen, die ein Kind unter drei Jahren betreuen oder wenn die Betreuung eines älteren Kindes nicht sichergestellt ist. Das heißt, diese Personen können Zugang erhalten, obwohl sie nicht „arbeitsmarktnah“ sind.
- Kein Zugang für Geflüchtete, die nach dem 01.08.2019 einreisen (außer mit „guter Bleibeperspektive“) und Geflüchtete aus gesetzlich definierten sicheren Herkunftsländer* (unabhängig vom Einreisedatum)
* Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien
Ausschluss:
Arbeitsverbot: Ein äusländerrechtliches Arbeitsverbot soll zum Ausschluss führen, da die „Arbeitsmarktnähe“ nicht gegeben ist. Umstritten ist allerdings, ob eine Arbeitssuchend-oder Ausbildungssuchendmeldung auch während eines Arbeitsverbots möglich ist. Die GGUA argumentiert, dass anders als für die Arbeitslosmeldung für eine Arbeitssuchend-oder Ausbildungssuchendmeldung nicht Voraussetzung ist, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Arbeitsuchende sind nach der gesetzlichen Definition Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer*innen suchen (§ 15 S.2 SGB III). Es wird sich zeigen, ob diese Auffassung in der Praxis anwendbar ist. https://ggua.de/fileadmin/downloads/Gesetzentwuerfe_2019/Verlagerung.pdf s. 9f.
Geflüchtete mit Duldung
Genereller Hinweis: Einreisedatum und Herkunft spielen keine Rolle! Aber für Personen aus sicheren Herkunftsländern sind die Voraussetzungen meistens nicht zu erfüllen.
Integrationskurs
Voraussetzung:
Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, dazu zählen auch die „Ausbildungsduldung“ nach § 60c AufenthG und die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG (Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung tritt zum 01.01.2020 in Kraft).
Berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV)
Voraussetzungen:
Entweder: Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, dazu zählen auch die „Ausbildungsduldung“ nach § 60c AufenthG und die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG (Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung tritt zum 01.01.2020 in Kraft) und Sprachniveau B1.
Oder: Nach sechs Monaten in Duldung und mit „Arbeitsmarktnähe“ (siehe oben). Das Sprachniveau B 1 ist dann nicht nötig.
- GGUA Flüchtlingshilfe e. V, 19.07.2019: Zugang zu Sprachförderung
- GGUA Flüchtlingshilfe e. V, 21.06.2019: Verlagerung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 01.08.2019: Faktenpapier Migrationspaket
Zugang zu Ausbildungsförderung
Komplex ist der Zugang zu den verschiedenen Leistungen der Ausbildungsförderung. Im Grunde geht es um diese hier:
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) (§ 56 SGB III)
- Ausbildungsgeld (§ 122 SGB III)
- Berufsvorbereitung (BvB) (§ 52SGB III)
- Ausbildungsbegleitende Hilfen (AbH) (§ 75 SGB III)
- Assistierte Ausbildung (AsA) Ausbildungsvorbereitende Phase (§ 130 Abs. 2a SGBIII)
- Assistierte Ausbildung (AsA) AusbildungsbegleitendePhase (§ 130 SGB III)
- Außerbetriebliche Ausbildung (BaE) (§ 76 SGB III)
- BAföG (§ 8 Abs. 2a BAföG)
Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung
Voraussichtlich ab dem 01.09.2019 wird die Förderlücke für Gestattete in Berufsausbildung und Studium geschlossen durch den Zugang zu Leistungen nach dem AsylbLG.
Generell gilt wieder die Unterscheidung zwischen Personen mit „guter Bleibeperspektive“ und allen anderen Herkunftsstaaten, sowie Eingereisten bis zum 31.07.2019 und Einreisenden danach. Eine genaue Aufschlüsselung der Voraussetzungen für die einzelnen Leistungen findet sich hier: GGUA Flüchtlingshilfe e. V, 20.07.2019: Ausbildungsförderung
Wichtige Übergangsregelungen für Gestattete mit „guter Bleibeperspektive“ (Eritrea und Syrien) gelten bis zum 31.12.2019 für folgende Leistungen:
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) (§ 56 SGB III)
- Ausbildungsgeld (§ 122 SGB III)
Geflüchtete mit Duldung
Hier muss unterschieden werden zwischen einer Einreise bis zum 31.07.2019 und danach. Eine genaue Aufschlüsselung der Voraussetzungen für die einzelnen Leistungen findet sich hier: GGUA Flüchtlingshilfe e. V, 20.07.2019: Ausbildungsförderung
- GGUA Flüchtlingshilfe e. V, 20.07.2019: Ausbildungsförderung
- GGUA Flüchtlingshilfe e. V, 21.06.2019: Verlagerung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 01.08.2019: Faktenpapier Ausbildungsdförderung