Flüchtlingsarbeit in Baden-Württemberg

Vorgaben zur besonderen Schweigepflicht für Sozialarbeiter*innen

Sozialarbeiter*innen unterliegen einer besonderen Schweigepflichtvorschrift. So regelt § 203 Strafgesetzbuch (StgB): „Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis (…) offenbart, das ihm als (…) 6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen (…) anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Diese Vorschrift gilt grundsätzlich erst einmal gegenüber allen anderen Personen, solange sie nicht klar in die Arbeit mit eingebunden sind. Also auch gegenüber der Polizei, Ihrem Arbeitgeber, Ehrenamtlichen oder dem privaten Umfeld (falls nicht ihm Einzelfall anders geregelt). Wir wollen Ihnen mit diesem Verweis keine Angst machen, Sie aber auf die Bedeutung des Datenschutzes als Sozialarbeiter*in hinweisen. Besonders deshalb, da Arbeitgeber*innen, Polizei oder auch Ehrenamtliche bei diesen Punkten immer wieder eine andere Meinung vertreten. Lassen Sie sich im Zweifelsfall und bei Unsicherheiten vom Personalrat und/oder einer Gewerkschaft beraten. Der Flüchtlingsrat Berlin führt in seiner Broschüre "Handlungsoptionen im Fall von Abschiebungen aus Sammelunterkünften" die Regelungen zur Geheimhaltungspflicht in Kapitel 5 (Seite 18) näher aus.

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