Flüchtlingsarbeit in Baden-Württemberg

Grundlagen für die Flüchtlingssozialarbeit im Flüchtlingsaufnahmegesetz

In Baden-Württemberg sind die Grundlagen der Flüchtlingssozialarbeit in der vorläufigen Unterbringung in § 12 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) festgelegt Hier wird vorgeschrieben, dass Flüchtlingssozialarbeiter*innen sowohl für die Beratung als auch für die Betreuung zuständig sind.
In der dazugehörigen Durchführungsverordnung werden die Aufgaben der Flüchtlingssozialarbeit konkretisiert. Die Träger der Flüchtlingssozialarbeit werden dazu verpflichtet, den „für die Flüchtlingssozialarbeit veranschlagten Anteil der Pauschale (...) vollumfänglich dafür einzusetzen.“ Flüchtlingssozialarbeiter*innen dürfen also keine Aufgaben übernehmen, die eigentlich klassische Verwaltungsaufgaben sind.
Außerdem regelt die darin enthaltene Anlage zu § 6, dass Sozialarbeiter*innen den Bewohner*innen der Unterkunft ermöglichen sollen, „ein menschenwürdiges, selbstverantwortliches Leben in Deutschland zu führen und ihre Integrationsfähigkeit zu erhalten.“
Auch werden hier die Aufgaben genauer beschrieben. Unter anderem sind dies „Beratung und Vermittlung von Informationen, die das Asylverfahren und den damit verbundenen Aufenthalt in Deutschland betreffen“, aber auch Angebote für besonders Schutzbedürftige und Ehrenamtliche.
Diese Vorschriften gelten sowohl für Sozialarbeiter*innen, die bei freien Trägeren, als auch für Sozialarbeiter*innen, die bei Ämtern angestellt sind.

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