Nach der Ablehnung des Asylantrags – Weitere Perspektiven

Bestätigt das Verwaltungsgericht die ablehnende Entscheidung des BAMF, ist die antragstellende Person grundsätzlich verpflichtet, in ihre Heimat zurückzukehren. Häufig kann oder will sie dies aber aus nachvollziehbaren Gründen nicht. Es stellt sich deshalb die Frage, welche Perspektiven es gibt, trotz abgelehnten/zurückgenommenen Asylantrags in Deutschland bleiben zu dürfen. Die wichtigsten sollen nachfolgend dargestellt werden.

Vorbemerkung

Im Ausgangspunkt untersagt es das Gesetz, nach Ablehnung des Asylantrags in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis aus Gründen zu erteilen, die nichts mit dem Asylverfahren zu tun haben. Wer etwa während des Asylverfahrens einen unbefristeten Job in der Gastronomie gefunden hat, dem darf nach Ablehnung des Asylantrags grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis zur weiteren Ausübung dieser Beschäftigung erteilt werden. Das liegt an dem sogenannten „Spurwechselverbot“ (§ 10 AufenthG). Es besagt: Hat man einmal den Weg ins Asylverfahren eingeschlagen, macht also Gefahren in seinem Heimatstaat geltend, kann man diese Spur nicht mehr wechseln, indem man zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken beantragt, denn dabei handelt es sich um eine andere „Spur“. Auf diese Spur kommt man nur von seinem Heimatstaat aus, indem man bei der dortigen deutschen Botschaft das erforderliche Visum beantragt. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie dem/der Betroffenen trotz abgelehntem oder noch laufendem Asylverfahren zu einem Bleiberecht verholfen werden kann, ohne zuvor Deutschland verlassen zu müssen. Diese werden nachfolgend etwas genauer dargestellt. Mit Ausnahme des Asylfolgeantrags haben alle gemeinsam, dass sie auf nicht asylrelevante Gründe gestützt werden. Diese wurden ja grundsätzlich bereits geprüft und verneint. Anders ausgedrückt begehrt man das Bleiberecht nicht (mehr) mit dem Argument, in der Heimat Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt zu sein, sondern z.B. deshalb, weil man in Deutschland bereits bestimmte Integrationsleistungen erbracht hat oder solche anstehen. Gedanklich muss man den Schalter also von einer herkunftslandsbezogenen auf eine inlandsbezogene Argumentation umlegen.

Die Duldung (§ 60a AufenthG)

Nicht selten erhalten AsylbewerberInnen nach Ablehnung ihres Asylantrags eine sog. Duldung. Duldung bedeutet die „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ (§ 60a AufenthG). Der Staat „duldet“ die Betroffenen entweder deshalb, weil ihre Abschiebung derzeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Beispiele sind etwa Reiseunfähigkeit oder ein fehlender Pass. Oder der Staat verzichtet aus sonstigen Gründen (vorläufig) auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Zwangsmitteln. Sobald das Abschiebehindernis entfällt, muss man mit einer Abschiebung rechnen, auch wenn das auf der Duldungsbescheinigung vermerkte Gültigkeitsdatum noch nicht erreicht ist. Dem Namen und Zweck nach soll die Duldung eigentlich keine dauerhafte Aufenthaltsperspektive eröffnen. Fakt ist aber, dass abgelehnte AsylbewerberInnen – aus den vielfältigsten Gründen – teilweise Jahre aufgrund einer Duldung in Deutschland leben. Für die Betroffenen ist dies meist eine sehr unangenehme Zeit, weil sie in in einem permanenten Zustand der Unsicherheit leben und die Duldung – im Vergleich zu einer Aufenthaltserlaubnis – viel weniger Rechte vermittelt. Fakt ist aber auch, dass in dieser Zeit die Grundlage dafür gelegt werden kann, schlussendlich doch ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, ohne zuvor Deutschland verlassen zu müssen.

Die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG)

Mit dem Inkrafttreten des „Geordneten-Rückkehr-Gesetzes“ am 21. August 2019 wurde eine neue „Spezialduldung“ geschaffen (§ 60b AufenthG). Diese Duldung ist daran erkennbar, dass sie den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ enthält. Oft wird sie umgangssprachlich als „Duldung light“ bezeichnet.  Diese Duldung gilt für vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die nicht abgeschoben werden können, weil sie entweder über ihre Identität getäuscht haben oder falsche Angaben gemacht haben oder sich nicht in zumutbarer Weise um einen Pass bemüht haben (Ausreisepflicht wird in >> Abschiebung und freiwillige Ausreise erklärt). Im Gegensatz zu sonstigen Duldungen beinhaltet diese Duldung automatische Sanktionen: Verbot der Erwerbstätigkeit, sowie Auferlegung einer Wohnsitzauflage für einen bestimmten Ort nach § 61 (1d) AufenthG. Die Aufenthaltszeiten mit dieser Duldung werden außerdem nicht als „Vorduldungszeiten“ angerechnet, die man für andere Bleiberechtsoptionen (etwa § 25a und § 25b AufenthG) oder für die Ausbildungs- oder auch die Beschäftigungsduldung benötigt. Des Weiteren werden diesen Personen Sozialleistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG gekürzt.  

Ausstellung der Duldung nach § 60b AufenthG

Diese Duldung darf nur ausgestellt werden, wenn die Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt werden kann (Identitätstäuschung, falsche Angaben, fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung). Liegen zusätzlich andere Gründe vor, die eine Abschiebung unmöglich machen (z.B. Krankheit), so bleibt abzuwarten wie die Ausländerbehörden in solchen „Mischfällen“ entscheiden werden. Zu verneinen ist die Ausstellung jedenfalls, wenn bereits Identitätsnachweise vorgelegt wurden, mit denen die Behörden Passersatzpapiere für eine Abschiebung beantragen könnten. Denn dann ist die nicht vollzogene Abschiebung nicht mehr selbstverschuldet. Eine weitere Voraussetzung für die Duldung nach § 60b AufenthG ist, dass die Ausländerbehörden die Betroffenen zuvor über ihre „besondere Passpassbeschaffungspflicht“ belehrt haben müssen. Generell sollen die Ausländerbehörden diese Duldung nur ausstellen, wenn eine reguläre Verlängerung einer bestehenden Duldung aussteht oder neue Duldungsgründe vorliegen (§ 105 Abs.1 AufenthG). Es gibt aber auch Ausnahmen, in denen diese Duldung nicht erteilt werden darf:

  • Ausreisepflichtige Personen, die eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung besitzen oder diese beantragt haben und die Voraussetzungen dafür erfüllen (§ 105 Abs.3 AufenthG)
  • Ausreisepflichtige Personen, die noch ein asylrechtliches Klageverfahren anhängig haben (z.B. Dublin-Fälle) oder über deren Folge-, oder Zweitantrag noch nicht entschieden wurde
  • Minderjährige, da sie rechtlich nicht verfahrensfähig sind
  • Ausreisepflichtige Personen, die sich in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden, dürfen bis zum 1.7.2020 diese Duldung nicht bekommen (§ 105 Abs.2 AufenthG). Der Gesetzgeber möchte dieser Personengruppe die Möglichkeit geben, Versäumnisse bei der Passbeschaffung nachzuholen, die Identität klarzustellen und falsche Angaben zu berichtigen.

Ggf. kann es sinnvoll sein, über eine Anwältin/ein Anwalt die Rechtmäßigkeit der ausgestellten Duldung nach § 60b AufenthG zu überprüfen. Dabei ist hilfreich, auf eine schriftliche Begründung von der Ausländerbehörde, und damit einem rechtsmittelfähigen Bescheid, zu bestehen.

Aufhebung der Duldung nach § 60b AufenthG

Liegen die selbst zu vertretenden Gründe für das Scheitern einer Abschiebung nicht länger vor, weil z.B. ein Pass beschafft wurde, Angaben berichtigt wurden oder glaubhaft versichert wurde, dass man trotz zumutbarer Bemühungen keinen Pass bekommen hat, so gibt es keinen Anlass mehr für die Duldung nach § 60b AufenthG. Insbesondere wenn die zumutbaren Passbeschaffungspflichten, die in § 60b Abs. 3 AufenthG aufgezählt sind, nachgeholt wurden, entfällt die Schuldhaftigkeit und es wird eine „normale“ Duldung nach § 60a AufenthG ausgestellt, bzw. es wird der Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ gestrichen. Im Ermessen können die Ausländerbehörden eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung verlangen, wenn sie die Nachweise der Bemühungen nicht für ausreichend halten. Bevor man eine solche Versicherung abgibt, sollte man sich über strafrechtliche Konsequenzen von unvollständigen oder unrichtigen eidesstattlichen Versicherungen informieren und sich von einem*r Anwält*in oder Beratungsstelle beraten lassen.

Die Ausbildungsduldung

Ein Spezialfall der Duldung ist die sog. 'Ausbildungsduldung'. (§ 60 c AufenthG)

Die "Ausbildungsduldung" mit der sich anschließenden Aufenthaltserlaubnis wird schlagwortartig auch als "3+2-Regelung" bezeichnet. Die Zahl "3" bezieht sich dabei auf die Ausbildungsdauer, die der Gesetzgeber als typisch unterstellt. Tatsächlich sind aber alle staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungen gemeint, die mind. 2 Jahre dauern. (s. hierzu die jeweilige Ausbildungsordnung) Aber auch sog. meist einjährige Assistenz- oder Helferausbildungen in Engpassberufen sind ausreichend, sofern bereits eine Zusage für die anschließende qualifizierte Ausbildung vorliegt. Wird die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, besteht unter bestimmten weiteren Bedingungen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung für zwei Jahre nach § 19 d Abs. 1 a AufenthG. Diese wird beim ersten Mal für zwei Jahre erteilt, daher die Zahl "2".

Der Antrag auf Ausbildungsduldung kann frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn gestellt werden und wird frühestens sechs Monate zuvor erteilt.

Die "Ausbildungsduldung" beinhaltet das Wort "Duldung". Daran sieht man, dass es um Personen geht, deren Asylantrag abgelehnt wurde und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, also grundsätzlich abgeschoben werden dürften. Im Zusammenhang mit Personen, die sich noch im Status der Aufenthaltsgestattung befinden, ist der Begriff der Ausbildungsduldung daher fehl am Platz, denn man kann nicht gleichzeitig geduldet und gestattet sein. Eine Aufenthaltsgestattung besitzen z.B. auch noch Personen, deren Asylantrag das BAMF zwar als "einfach" unbegründet abgelehnt hat, die gegen den Bescheid beim zuständigen Verwaltungsgericht jedoch Klage mit aufschiebender Wirkung erhoben haben.

Für die Dauer des Klageverfahrens besteht die Aufenthaltsgestattung fort und eine Abschiebung ist unzulässig. Wollen Menschen im Status der Aufenthaltsgestattung eine Ausbildung aufnehmen, brauchen sie hierfür keine Duldung, sondern "nur" eine Beschäftigungserlaubnis.

Die Unterscheidung zwischen der Aufnahme der Ausbildung zu einem Zeitpunkt, während dem man sich um Asyl bewirbt gegenüber einem Zeitpunkt, in dem das nicht mehr der Fall ist, ist wichtig:

Wer seine Ausbildung noch nicht als Asylbewerber*in aufgenommen hat, sondern erst danach, unterliegt, bevor er die Ausbildungsduldung erhalten kann, einer dreimonatigen Vorduldungszeit. In dieser Zeit ist eine Abschiebung, sofern möglich, grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Diese dreimonatige Vorduldung gilt nicht für diejenigen, die bis zum 01.01.2017 eingereist sind und bis zum 02.10.2020 ihre Ausbildung aufnehmen.

Bezüglich der Identitätsklärung sind folgende Fristen einzuhalten:

    1. bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, oder
    2. bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder
    3. bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise;

Wenn man sich bestmöglich bemüht hat, gelten diese Fristen als gewahrt, auch wenn die Klärung erst nach diesen Daten eintritt. Hierzu empfiehlt sich, die Mitwirkung an der Identitätsklärung lückenlos zu dokumentieren.

Wenn man sich bestmöglich bemüht hat und die Identität dennoch nicht geklärt werden kann, liegt es im Ermessen des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Ausbildungsduldung zu erteilen.

Die Ausbildungsduldung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz (z.B. illegale Einreise) außer Betracht bleiben.
  • Die Einreise nach Deutschland erfolgte ausschließlich, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen.
  • Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können (allein) aus Gründen nicht vollzogen werden, die die (abgelehnte) antragstellende Person selbst zu vertreten hat. „Klassiker“ hier ist die schuldhaft unterlassene Mitwirkung bei der Passbeschaffung/Identitätsklärung, zu der aufgefordert wurde. Dieser Ausschlussgrund spielt in der Praxis eine große Rolle. Bemüht sich der Geflüchtete nicht nachweisbar um die Beseitigung des Ausreisehindernisses, riskiert er die Ausbildungsduldung. Allerdings greift der Ausschlussgrund nur, wenn das „Fehlverhalten“ (alleinige) Ursache für die Undurchführbarkeit der Abschiebung ist. Würde die Abschiebung auch scheitern, wenn der Geflüchtete täte, was von ihm erwartet wird, fehlt es an dieser Kausalität
  • Bezüge/Unterstützung zu/von terroristischen und extremistischen Organisationen
  • Ausweisungsverfügung/Abschiebeanordnung nach § 58 a AufenthG
  • Es stehen bereits konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung bevor: Wenn bereits eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst oder die Buchung von Transportmitteln bereits eingeleitet wurde.
  • Für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten (EU Staaten, Ghana, Senegal, sog. Westbalkanstaaten) gilt grundsätzlich ein Arbeitsverbot, auch wenn ein Asylantrag wieder zurückgenommen wurde oder nie gestellt wurde. Ausnahmen gelten ggf. bei unbegleiteten Minderjährigen und sofern die Rücknahme des Asylantrages auf die Beratung des BAMF hin erfolgt.
  • Offensichtlicher Missbrauch

Eine einmal erteilte Ausbildungsduldung erlischt, wenn die Ausbildung nicht betrieben oder abgebrochen wird. Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, die Ausländerbehörde über den Abbruch unverzüglich, d.h. in der Regel innerhalb von zwei Wochen zu informieren. Der/dem (ehemaligen) Auszubildenden wird aber noch eine Chance gegeben: Trotz vorzeitigen Ausbildungsendes „wird“ (= Anspruch!) ihm/ihr nämlich einmalig eine Duldung für sechs Monate erteilt, damit er/sie sich eine andere Ausbildungsstelle suchen kann. Wird die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, erfolgt im Idealfall eine Weiterbeschäftigung entsprechend der Fachqualifikation im Ausbildungsbetrieb. Das ist aber nicht zwingend. Arbeitgeber kann auch ein anderes Unternehmen sein, solange die Beschäftigung der erworbenen Qualifikation entspricht. In beiden Fällen wird eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis nach § 19 d Abs. 1 a AufenthG erteilt. Erfolgt keine Übernahme, wird (Anspruch!) einmalig für sechs Monate eine Duldung zur Suche eines Arbeitsplatzes, der der beruflichen Qualifikation entspricht, erteilt. Ist die Suche erfolgreich, wird auch hier eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19 d Abs. 1 a AufenthG erteilt. In allen Fällen wäre der sogenannte "Spurwechsel", also der Wechsel von der "Asylspur" in die Spur eines legalen Aufenthalts zum Zwecke der Beschäftigung perfekt.

Geht es nicht um eine Ausbildung, sondern z.B. um ein Studium, das nicht mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf endet, besteht zwar kein Anspruch auf eine Duldung. Trotzdem kann (Ermessen) die Ausländerbehörde eine Duldung z.B. wegen eines sonstigen dringenden persönlichen Grundes erteilen. Das stellt § 60 c Abs. 8 AufenthG klar.

Die Beschäftigungsduldung

Menschen, die schon lange in Deutschland arbeiten, mindestens ein Jahr geduldet sind und weitere Voraussetzungen erfüllen, können eine sogenannte 'Beschäftigungsduldung' nach § 60d AufenthG erhalten. Unter anderem gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • geklärte Identität
  • seit mindestens zwölf Monaten in der Duldung
  • seit mindestens 18 Monaten in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden/Woche (bei Alleinerziehenden 20 Stunden/Woche)
  • Lebensunterhalt derzeit und in den letzten zwölf Monaten gesichert
  • mündliche Sprachkenntnisse auf A2-Niveau
  • keine Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat

Weitere Informationen finden Sie in unserer Handreichung zum Thema.

Der Härtefallantrag

Im wahrsten Sinne des Wortes als letzter Rettungsanker zu verstehen ist die Einreichung eines Härtefallgesuchs bei der Härtefallkommission. Schon daraus ergibt sich, dass ein Härtefallantrag vor allem bei vollziehbar ausreisepflichtigen AusländerInnen, also bei einem Abschiebungsrisiko, in Betracht zu ziehen ist. Das Härtefallverfahren beruht auf § 23a AufenthG und ist in der baden-württembergischen Härtefallkommissionsverordnung (HärtefallKomVO) im Detail geregelt. Demnach kann ein Antrag unabhängig vom Herkunftsland gestellt werden und auch erfolgreich sein. Das ist auch konsequent, denn Härtefall ist Härtefall, zumal es im Härtefallverfahren primär gerade nicht um Umstände im Herkunftsland geht, die für die Einstufung als sog. „sicherer Herkunfsstaat“ maßgeblich sind.

Die Härtefallkommission ist mittlerweile beim Justizministerium angesiedelt. Sie setzt sich aus insgesamt zwölf verschiedenen gesellschaftlichen AkteurInnen zusammen. Zur Einleitung des Härtefallverfahrens muss bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission ein auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteter Antrag gestellt werden

Der Härtefallantrag wird regelmäßig in Form eines Dossiers inkl. eines Begleitschreibens eingereicht. Bevor ein Härtefallantrag gestellt wird, ist es durchaus empfehlenswert, sich den aktuellen Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission durchzulesen, der jährlich auf der Homepage des Justizministeriums veröffentlicht wird. Der Bericht enthält neben einer allgemeinen Bewertung des Berichtsjahrs auch konkrete Einzelfälle, mit denen sich die Kommission beschäftigt hat. Auf diese Weise bekommt man ein ganz gutes Gefühl dafür, wann ein Härtefallantrag Aussicht auf Erfolg haben könnte und – genauso wichtig – wann nicht.

Vor allem der letzte Gesichtspunkt zeigt, dass die Härtefallkommission nicht die im Asylverfahren getroffene Entscheidung überprüft. Für diese Beurteilung sind in erster Linie die Verwaltungsgerichte zuständig. Man sollte das Härtefallgesuch deshalb nicht schwerpunktmäßig mit Gefahren oder Nachteilen im Herkunftsland begründen. Die Härtefallkommission wird sich mit einem Härtefallantrag daher auch nur (inhaltlich) befassen, wenn kein gerichtliches Verfahren (mehr) anhängig ist (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 HärtefallKomVO). Auch das zeigt, dass ein Härtefallantrag als „ultima ratio“, also als letztes Mittel konzipiert ist. Sollte noch ein gerichtliches Verfahren laufen, muss ggf. überlegt werden, dieses zu beenden. Vor einer Klagerücknahme ist aber unbedingt immer anwaltlicher Rat einzuholen.

Das Härtefallverfahren ist mehrstufig aufgebaut. Zunächst führt der Vorsitzende eine Art Vorprüfung durch und „sortiert“ unzulässige Anträge „aus“. Dazu gehört etwa der gerade erwähnte Fall, dass noch ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Gleiches gilt bei einem anhängigen Petitionsverfahren in gleicher Sache. Nicht inhaltlich behandelt werden auch Anträge, für die keine Ausländerbehörde in Baden-Württemberg sachlich und örtlich zuständig ist. Deshalb dürfte ein Härtefallantrag in „Dublin-Fällen“ meist aussichtslos sein, denn hier ist das BAMF federführend.

Die zulässigen Fälle diskutiert die Kommission dann in regelmäßigen Sitzungen und entscheidet, ob sie einen Härtefall bejaht. Hier nennt die Härtefallkommissionsverordnung bestimmte Fälle, in denen die Annahme eines Härtefalls in der Regel ausgeschlossen ist, z.B. wenn Ausweisungsgründe vorliegen, die häufig bei strafrechtlichen Verurteilungen gegeben sind. Gerade hier sollte man man mit offenen Karten spielen, denn die Härtefallkommission wird diese Informationen bei den zuständigen Stellen abfragen. Ausgeschlossen ist die Annahme eines Härtefalls in der Regel auch dann, wenn der Lebensunterhalt bislang überwiegend durch öffentliche Mittel bestritten wurde, obwohl die antragstellende Person zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt und in der Lage war. Galt ein Beschäftigungsverbot, kommt es auf eine Prognose an, ob sie zukünftig ohne öffentliche Mittel auskommen wird. Hieran wird deutlich, dass den Integrationsleistungen und -aussichten ein großes Gewicht zukommt. Neben dem Aspekt der Erwerbstätigkeit zählen hierzu auch Sprachkenntnisse, soziales Engagement oder der regelmäßige und erfolgreiche Schulbesuch schulpflichtiger Kinder.

Wird der Antrag im Wesentlichen mit Argumenten begründet, die vom BAMF im Asylverfahren zu prüfen sind, liegt regelmäßig ebenfalls kein Härtefall vor. Dies bestätigt noch einmal, dass der Härtefallantrag nicht schwerpunktmäßig mit der Situation im Heimatland begründet werden sollte. Schließlich scheidet die Annahme eines Härtefalls in der Regel aus, wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Da dieser der antragstellenden Person nicht mehr mitgeteilt werden darf, sollte der Härtefallantrag nicht „auf den letzten Drücker“ gestellt werden.

Geht die Kommission von einem Härtefall aus, richtet sie ein Gesuch an das Justizministerium, der antragstellenden Person eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Diesem Gesuch wird in aller Regel stattgegeben, ggf. verbunden mit Auflagen, z.B. der Auflage, binnen einer bestimmten Frist einen Pass zu beschaffen. Sowohl die positive als auch die negative Entscheidung werden der antragstellenden Person schriftlich mitgeteilt.

Solange sich die Kommission mit einem Härtefallantrag befasst, dürfen aufenthaltsbeendende Maßnahmen grundsätzlich nicht vorgenommen werden, es sei denn es wurden schon Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet (§ 5 HärtefallKomVO). Gewährleistet wird der „Abschiebestopp“ dadurch, dass das Innenministerium gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zur Entscheidung der Kommission anordnet. Um hier auf Nummer sicher zu gehen, sollte das Regierungspräsidium Karlsruhe als für Abschiebungen landesweit zuständige Behörde eigenständig über die Einreichung des Härtefallantrags unterrichtet werden.

Seit 2020 gibt es folgende Sonderkonstellation, in der ein Härtefallantrag laut den baden-württembergischen Behörden gestellt werden sollte: In Fällen, in denen sämtliche Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung vorliegen bis auf die zwölf Monate Duldungszeit, kann ein Härtefallantrag helfen, um den Aufenthalt zu sichern, bis die Beschäftigungsduldung beantragt werden kann. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Person vor dem 1. März 2016 eingereist ist. Aus dem Anschreiben muss in diesen Fällen deutlich hervorgehen, dass alle Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung (bis auf die zwölf Monate Duldung) vorliegen.

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Die Bleiberechtsregelungen (§§ 25a, b AufenthG)

Personen mit einer Duldung können eine Aufenthaltserlaubnis wegen guter Integration nach § 25a oder § 25b AufenthG erhalten. Beide Vorschriften wurden im August 2015 eingeführt bzw. geändert. Sie zollen der Tatsache Rechnung, dass sich zahlreiche Personen seit vielen, vielen Jahren mit einer Duldung in Deutschland aufhalten. Ihnen eröffnen die Vorschriften eine (bessere) Aussicht auf eine Aufenthaltserlaubnis.

Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (§ 25a AufenthG)

Die 2011 eingeführte Vorschrift des § 25a AufenthG gilt für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende. Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 17 Jahren, Heranwachsende Personen zwischen 18 und 20 Jahren. Die Vorschrift gilt also für junge Menschen im Alter zwischen 14 und 20 Jahren. Entscheidend ist, dass der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahrs gestellt wird. Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung erfüllt sein:

  • 4-jähriger ununterbrochener geduldeter, gestatteter oder erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet
  • erfolgreicher Schulbesuch
  • positive Integrationsprognose
  • keine Anhaltspunkte für fehlendes Bekenntnis zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung der BRD

Erfolgreich ist der Schulbesuch jedenfalls bei regelmäßiger Versetzung in die nächste Klasse. Neben den speziellen Voraussetzungen gelten auch die allgemeinen Voraussetzungen in § 5 AufenthG, wozu etwa auch die Lebensunterhaltssicherung, d.h. die Deckung des Bedarfs ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, zählt. Der Bezug öffentlicher Mittel durch die Jugendlichen/Heranwachsenden schadet nicht, solange eine schulische bzw. berufliche Ausbildung oder ein Hochschulstudium ausgeübt wird.

Keine Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des/der Jugendlichen/Heranwachsenden oder aufgrund seiner/ihrer Täuschung über seine/ihre Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Aus den Worten „eigener“ und „seiner/ihrer“ folgt, dass das Fehlverhalten anderer, insbesondere das der Eltern eines/einer Minderjährigen, nicht zur Last gelegt werden darf.

Liegen alle Erteilungsvoraussetzungen vor, „soll“ dem/der Jugendlichen/Heranwachsenden die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. „Soll“ heißt in aller Regel „muss“. Die Aufenthaltserlaubnis kann für maximal 3 Jahre erteilt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

Unter bestimmten – strengen – Voraussetzungen können enge Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis von dem/der Jugendlichen/Heranwachsenden ableiten. Dazu zählen die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil des/der Jugendlichen, nicht des/der Heranwachsenden, ferner minderjährige ledige Kinder, der/die EhepartnerIn sowie (Stief-)Geschwister.

Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht kommt nicht in Frage bei Familienangehörigen, die rechtskräftig zu Straftaten von mehr als insgesamt 50 Tagessätzen veurteilt wurde. Bei Straftaten nach dem AufenthG/AsylG, die nur von AusländerInnen begangen werden können (Klassiker: illegale Einreise), liegt die Grenze bei 90 Tagessätzen.

Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG berechtigen kraft Gesetzes zur Erwerbstätigkeit, also sowohl zu abhängiger Beschäftigung als auch zu selbstständiger Tätigkeit (§ 25a Abs. 4 AufenthG).

Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG)

§ 25b AufenthG ist im August 2015 eingeführt worden. Mit der Vorschrift existiert zum ersten Mal eine stichtags- und altersunabhängige Bleiberechtsregelung und damit eine Chance für langfristig Geduldete auf einen legalen Aufenthalt. Voraussetzung dafür ist eine nachhaltige Integration. Hierfür müssen „in der Regel“ folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • 8- bzw. 6-jähriger ununterbrochener geduldeter, gestatteter oder erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
  • Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung/Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
  • Überwiegende Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit oder Positivprognose zukünftiger Lebensunterhaltssicherung
  • Hinreichende mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2
  • Tatsächlicher Schulbesuch schulpflichtiger Kinder

Die Aufenthaltserlaubnis wegen gelungener Integration setzt einen gewissen Voraufenthalt im Bundesgebiet voraus. Dieser ist bei acht Jahren festgesetzt. Allerdings sagt das Gesetz, dass der Voraufenthalt „in der Regel“ acht Jahre betragen muss. Eine Aufenthaltserlaubnis kann also auch bei einem (deutlich) kürzeren Voraufenthalt in Frage kommen, v.a. wenn besondere Integrationsleistungen, etwa ein besseres als das geforderte Sprachniveau oder ein herausragendes soziales Engagement, vorliegen (siehe unter anderem hier: BVerwG 1 C 34.18). Lebt die antragstellende Person mit minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, beträgt die geforderte Regelaufenthaltszeit von vorneherein „nur“ sechs Jahre. Dabei muss die gemeinsame Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind nicht sechs Jahre betragen haben. Bekommt etwa ein bislang kinderloses Paar, das seit sechs Jahren in Deutschland lebt, ein Kind, reduziert sich die erforderliche Aufenthaltszeit von acht auf sechs Jahre. Das Gleiche gilt, wenn ein Kindernachzug in die häusliche Lebensgemeinschaft der Eltern erfolgt. Bei zwischenzeitlichen Auslandsaufenthalten beginnt die Wartefrist mit einer Rückkehr nach Deutschland von Neuem zu laufen. Die „Uhr“ wird also wieder auf Null gesetzt. Allenfalls kurze und mit der Ausländerbehörde abgestimmte Ausreisen sind unschädlich.

Während der acht bzw. sechs Jahre muss der Aufenthalt der antragstellenden Person durchgängig entweder gestattet, geduldet oder erlaubt gewesen sein. Mit dem Wort „gestattet“ ist die Aufenthaltsgestattung, also (beinahe) die gesamte Dauer eines Asylverfahrens gemeint, die mit eingerechnet wird. Der Begriff „erlaubt“ erfasst Zeiten, in denen die antragstellende Person eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat. Hier hat sich eine wichtige Änderung ergeben, die die Ausländerbehörden leider teilweise ignorieren. § 25b AufenthG unterscheidet nicht zwischen dem Zweck, zu dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Das war bei § 104a AufenthG, einer Art Vorgängerregelung des § 25b AufenthG, noch anders. Danach durften nur Zeiträume, in denen die sntragstellende Person eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besessen hat, angerechnet werden. Der Zusatz „aus humanitären Gründen“ fehlt in § 25b AufenthG. Damit kann und muss jede Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden, also z.B. auch solche, die aus familiären Gründen oder zu Studienzwecken erteilt wurde. Gerade bei der Anrechnung erlaubter Aufenthalte zu Studienzwecken sträuben sich die Ausländerbehörden häufig, diese voll anzurechnen. Hier muss die Aufenthaltserlaubnis dann notfalls in einem gerichtlichen Verfahren erstritten werden.

Die Integration muss auch in wirtschaftlicher Hinsicht bestehen. Weil es Personen im Duldungsstatus schwer haben, eine auskömmliche Arbeit zu finden, verlangt der Gesetzgeber keine vollständige Lebensunterhaltssicherung, sondern lässt eine überwiegende ausreichen. Das heißt, dass mehr als 50 Prozent des Bedarfs durch Einkommen aus Erwerbstätigkeit gedeckt werden müssen. Alternativ genügt auch die Prognose, dass der Lebensunterhalt zukünftig durch Erwerbstätigkeit gedeckt werden wird, etwa wenn die antragstellende Person zwar aktuell nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, seine bisherige Erwerbsbiographie aber erwarten lässt, dass dies bald wieder der Fall sein wird.

Zudem wird ein vorübergehender Sozialleistungsbezug in bestimmten Lebenslagen für unschädlich erklärt:

  • während eines Studiums an einer staatlichen/staatlich anerkannten Hochschule oder einer Ausbildung in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,

  • bei Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,

  • bei Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II unzumutbar ist,

  • bei AusländerInnen, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

Auf die Lebensunterhaltssicherung sowie Deutschkenntnisse verzichtet das Gesetz vollständig und dauerhaft, wenn die antragstellende Person diese Voraussetzungen krankheits-, behinderungs- oder altersbedingt nicht erfüllen kann (§ 25b Abs. 3 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis darf auch nicht mit dem Argument verweigert werden, dass ein anderes Familienmitglied der Bedarfsgemeinschaft den Lebensunterhalt der antragstellenden Person sichern könnte.

Das Gesetz nennt zwei Fälle, in denen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen ist:

  • Die antragstellende Person verhindert/verzögert die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen.
    • Praktische Bedeutung hat hier insbesondere die unterlassene Mitwirkung bei der Passbeschaffung. Die Präsensformulierung („verhindert“, „verzögert“) zeigt, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht der aktuelle und alleinige Grund für das bestehende Ausreisehindernis sein muss. Allerdings gibt es erste Urteile, die auch aufgrund vergangenem Fehlverhalten eine Aufenthaltserlaubnis verweigern, wenn ein beträchtlicher Teil der Aufenthaltszeit in Deutschland allein auf diesem Verhalten beruht. Hier wird argumentiert, dass bei einem solchen Verhalten nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden könne.
  • Es besteht ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nummer 1 oder 2 AufenthG.
    • Hier geht es u.a. um strafrechtliche Verurteilungen wegen (schwererer) Delikte, die einer Aufenthaltserlaubnis zwingend entgegen stehen. Auch weniger schwere Straftaten, die keinen zwingenden Ausschlussgrund darstellen, können nach der Rechtsprechung ggf. der Annahme einer gelungenen Integration entgegen stehen.

Der Aufenthaltstitel nach § 25b Abs. 1 AufenthG „soll“ erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, allerdings nur für maximal 2 Jahre. Er beinhaltet automatisch die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Zudem haben Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs (vgl. § 44 Nr. 1 c) AufenthG).

Von einer Person, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG besitzt oder einen Anspruch hierauf hat, können ihre EhepartnerIn sowie ihre minderjährigen ledigen Kinder ein Aufenthaltsrecht ableiten. Hierfür müssen sie aber grundsätzlich dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie der/die „Stammberechtigte“, also die Person mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG. Es gelten aber auch dieselben Ausnahmen im Falle einer Krankheit, Behinderung oder altersbedingter Unfähigkeit, die Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und des Sprachniveaus zu erfüllen. Die Familienangehörigen müssen sich grundsätzlich in Deutchland aufhalten; ein Recht auf Nachzug der Familie aus dem Ausland besteht nur unter den hohen Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

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Der Asylfolgeantrag (§ 71 AsylG)

Von den Bleiberechten, der Ausbildungsduldung und dem Härtefallgesuch unterscheidet sich der Asylfolgeantrag dadurch, dass mit ihm – genauso wie bei einem „normalen“ Asylantrag – im Heimatland bestehende Gefahren geltend gemacht werden.

Anhand des Begriffs „Asylfolgeantrag“ sieht man zunächst, dass bereits zuvor irgendwann einmal ein Asylantrag in Deutschland gestellt und dieser endgültig (= bestandskräftig) abgelehnt oder zurückgenommen wurde. Seit der ersten Entscheidung können sich allerdings asylrelevante Umstände ändern und eine neue Beurteilung des Falles erfordern. Diese veränderten Umstände kann man ggf. mittels eines Asylfolgeantrags geltend machen, vor dem man sich aber regelmäßig rechtskundigen Rat einholen sollte. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob das vorhergehende Asylverfahren tatsächlich komplett abgeschlossen ist. Läuft es nämlich noch, kann und muss man die veränderten Umstände grundsätzlich in diesem Verfahren geltend machen. Ein Asylfolgeantrag kann etwa sinnvoll sein, wenn sich die Situation im Herkunftsland im Vergleich zum ersten Asylantrag verändert hat mit der Folge, dass im Falle einer Rückkehr nunmehr Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohen würde. Aber auch in der antragstellenden Person können Veränderungen eintreten, beispielsweise eine im Herkunftsland nicht behandelbare schwerwiegende/lebensbedrohliche Erkrankung, so dass sich die Krankheit wesentlich verschlechtern würde. Auch dies kann ggf. über einen Asylfolgeantrag (Wiederaufgreifensantrag) geltend gemacht werden. Ferner kann sich die Rechtslage – in Deutschland oder im Heimatstaat – in asylrelevanter Weise ändern. Der Asylfolgeantrag ist grundsätzlich persönlich bei der BAMF-Außenstelle zu stellen, die der LEA zugeordnet ist, in der die antragstellende Person während des früheren Asylverfahrens wohnen musste (§ 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG).

Ein wesentlicher Unterschied zum „normalen“ Asylantrag besteht darin, dass die Prüfung zweistufig aufgebaut ist. Auf „Stufe 1“ prüft das BAMF zunächst, ob die antragstellende Person überhaupt neues asylrelevantes Vorbringen dargelegt hat. Das BAMF muss hierzu keine Anhörung durchführen, sondern kann auch eine schriftliche Darlegung verlangen (§ 29 Abs. 2, § 71 Abs. 3 AsylG) – ein weiterer Grund für eine vorherige Beratung. Verneint das BAMF asylrelevantes neues Vorbringen, wird der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Bis zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes erhielt man in diesen Fällen einen Bescheid mit der Formulierung „Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wird abgelehnt“. Erkennt das BAMF dagegen eine relevante Veränderung der Situation an, geht es auf „Stufe 2“ und steigt nun in eine ganz „normale“ inhaltliche Asylprüfung ein. Erst auf dieser zweiten Stufe erhält die antragstellende Person wieder eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung; davor wird ihm in der Praxis regelmäßig nur eine Duldung erteilt.

Seit Herbst 2021 bedarf es keiner (dreimonatigen) Frist mehr, innerhalb derer veränderte Umstände in einem Asylfolgeantrag geltend gemacht werden müssen (siehe § 71 AsylG, § 51 Abs. 3 VwVfG). Dies hatte der Europäische Gerichtshof entschieden und das BAMF setzt diese Entscheidung bereits um (Mehr Informationen: EuGH: Keine 3-Monatsfrist bei Asylfolgeverfahren).

 

Petition

Schließlich kann zu Gunsten der antragstellenden Person auch eine Petition eingereicht werden. Ob man sich an den Petitionsausschuss des Bundestages oder den des Landtages wendet, hängt von dem mit der Petition verfolgten Ziel ab.

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