Sprachförderung

Die Möglichkeiten des Spracherwerbs für erwachsene Geflüchtete sind je nach Herkunftsland, Aufenthaltsstatus oder auch Aufenthaltsort in Baden-Württemberg recht unterschiedlich.

Personen im Asylverfahren

Erstorientierungskurse des BAMF

Das BAMF fördert Erstorientierungskurse, um Asylsuchende mit „unklarer Bleibeperspektive“ beim Ankommen in Deutschland niederschwellig zu unterstützen. Die Kurse vermitteln erste Deutschkenntnisse und essentielle Inhalte über das tagtägliche Leben in Deutschland. Das beinhaltet Themengebiete wie regionale und nationale Landeskunde, Arbeit und Wohnen, gesundheitliche und medizinische Versorgung, Kindergarten und Schule, Verkehr und Mobilität sowie das gesellschaftliche Miteinander.

Der Kurs besteht aus insgesamt sechs Modulen zu je 50 Unterrichtseinheiten. Wobei eine Unterrichtseinheit aus fünfundfünfzig Minuten besteht. Die Teilnahme am Kurs ist freiwillig und kostenfrei. Jedes Bundesland hat Träger für die Durchführung der Kurse. Wer an einem Kurs teilnehmen will muss sich an die entsprechenden Träger vor Ort wenden. Auf der Seite des BAMF findet sich die Liste „Erstorientierungskurse bundesweit - Kursstandorte und Ansprechpartner/innen“, diese können Sie auch hier abrufen.

Zugelassen werden in erster Linie Asylsuchende mit „unklarer Bleibeperspektive“. Das ist eine politische Kategorisierung, wonach Geflüchtete ausgeschlossen sind, die entweder eine „gute Bleibeperspektive“ (Stand März 2021: Eritrea, Syrien und Somalia) und damit Zugang zu Integrationskursen haben, oder Geflüchtete aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“ sind (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien).. Gibt es allerdings noch offene Plätze werden auch Geflüchtete mit „guter Bleibeperspektive“ zugelassen, solange sie noch keine Möglichkeit haben an einem Integrationskurs teilzunehmen.

AnfängerInnensprachkurs

Personen, die noch im Asylverfahren sind, also eine sog. „Aufenthaltsgestattung“ haben, können einen durch das Land Baden-Württemberg finanzierten AnfängerInnensprachkurs besuchen. Die Zuweisung zu diesen Kursen erfolgt in der Regel über die SozialarbeiterInnen in den Unterkünften. Diese Sprachkurse können als Alphabetisierungskurs oder AnfängerInnensprachkurs (beginnend mit A0- oder A1-Niveau) angeboten werden.

Integrationskurs

Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs (600 Unterrichtseinheiten) und einem Orientierungskurs (100 Unterrichtseinheiten).

Personen, die noch im Asylverfahren sind, aus den Ländern Syrien, Eritrea, Somalia oder Afghanistan (Stand: Januar 2022) kommen und bei denen kein Dublin-Verfahren anhängig ist, können auf Antrag und im Rahmen verfügbarer Kapazitäten an einem Integrationskurs teilnehmen und von den Kosten der Kursteilnahme befreit werden. Bei Personen aus den genannten Staaten wird ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Sinne von § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a AufenthG erwartet und somit eine "gute Bleibeperspektive" angenommen. Der Antrag muss auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) heruntergeladen und dann zum BAMF geschickt werden. Bei Personen aus anderen Ländern (ausgenommen sog. "sichere Herkunftsstaaten") ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Zugang zum Integrationskurs inklusive Kostenbefreiung möglich: Gestattete, die bis zum 31.07.2019 eingereist sind, können dann am Integrationskurs teilnehmen, wenn sie seit drei Monaten im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind und als arbeitsmarktnah gelten. Die Arbeitsmarktnähe ist dann gegeben, wenn die Personen bei der Agentur für Arbeit arbeitslos, arbeitssuchend oder ausbildungssuchend gemeldet sind oder sich in einem Beschäftigungsverhältnis, in betrieblicher Ausbildung, in Berufsvorbereitungsmaßnahmen, oder in der ausbildungsvorbereitenden Phase einer assistierten Ausbildung befinden. Dezidiert miteingeschlossen, obwohl nicht als arbeitsmarktnah einzustufen, sind Personen, die ein Kind unter drei Jahren betreuen oder die Betreuung eines älteren Kindes übernehmen müssen. Keinen Zugang gibt es für Geflüchtete, die ab dem 01.08.2019 einreisen und denen keine „gute Bleibeperspektive“ unterstellt wird, sowie für Geflüchtete aus sog. "sicheren Herkunftsstaaten" (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien), unabhängig vom Einreisedatum. Ungeachtet dessen ist eine Teilnahme am Integrationskurs bei eigenständiger Kostenübernahme grundsätzlich auch möglich, jedoch praktisch noch schwieriger zu realisieren als bei den obigen Personengruppen. WICHTIG: Nach positiv abgeschlossenem Asylverfahren wird bezüglich der Teilnahme am Integrationskurs keine Unterscheidung bezüglich der Herkunftsländer mehr gemacht!

Nützlicher Link:

Berufsbezogene Sprachförderung

Personen im Asylverfahren, die aus den Ländern Syrien, Eritrea, Somalia oder Afghanistan kommen, können an der berufsbezogenen Sprachförderung gemäß § 45a AufenthG teilnehmen. Bei Personen aus anderen Ländern (ausgenommen Personen aus sog. "sicheren Herkunftsstaaten") ist dann ein Zugang möglich, wenn sie seit drei Monaten im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind und als arbeitsmarktnah gelten (siehe oben).

Hier handelt es sich um Sprachkurse mit besonderem Fokus auf arbeitsmarktlicher Integration. In der Regel ist Voraussetzung, dass bereits ein Integrationskurs besucht wurde oder anderweitig Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1, B2 oder C1 nachgewiesen werden, es gibt allerdings auch Spezialmodule für Personen, die das Niveau B1 noch nicht erreicht haben.

Die Zuweisung erfolgt über die Agentur für Arbeit. Weitere Informationen erhalten Sie auf der BAMF-Homepage.

Personen mit Duldung

Integrationskurs

Personen, die eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (sog. „Ermessensduldung“) haben, können an einem Integrationskurs teilnehmen und die Kosten dafür erstattet bekommen, wenn es freie Plätze gibt oder sie durch die zuständige Leistungsbehörde zur Teilnahme verpflichtet werden. Alle anderen Geduldeten können nur an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn sie diesen selbst bezahlen.

Berufsbezogene Sprachkurse

Personen, die eine Duldung haben, können nach sechs Monaten geduldetem Aufenthalt an einem berufsbezogenen Sprachkurs gemäß § 45a AufenthG teilnehmen, wenn sie als arbeitsmarktnah gelten. Dies gilt auch für die sog. Spezialmodule, die auf einem Sprachniveau unterhalb von B1 ansetzen.

Weitere Sprachfördermöglichkeiten für Gestattete und Geduldete

Ist der Besuch eines Integrationskurses oder berufsbezogenen Sprachkurses wegen Herkunftsland, Aufenthaltsstatus oder Einreisedatum nicht möglich, kann ggf. über den Stadt- bzw. Landkreis Sprachförderung nach der VwV Deutsch beantragt werden. Das Sprachkursangebot nach der VwV Deutsch richtet sich an Menschen, die keinen Zugang zum Integrationskurs haben. Darunter fallen Personen mit Duldung, Aufenthaltsgestattung und andere Menschen mit Migrationshintergrund. Es werden – je nach Stadt- bzw. Landkreis – eigene VwV-Sprachkurse durchgeführt oder Einzelförderungen in bestehenden Integrationskursen angeboten.

Über Mittel vom Land Baden-Württemberg können außerdem sogenannte "FlüAG-Kurse" finanziert werden. Diese richten sich an Geflüchtete, die sich noch in der vorläufigen Unterbringung befinden und vermitteln ein grundständiges Sprachniveau. Vor allem Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung, die keinen Zugang zum Integrationskurs haben, können von diesem Sprachkursangebot profitieren.

Darüber hinaus bleiben oft nur Sprachkurse, die durch Ehrenamtliche angeboten werden und/oder offene Angebote der Wohlfahrtsverbände. Es lohnt sich, diese Angebote gut zu nutzen. Auf der Homepage des Flüchtlingsrats finden Sie AnsprechpartnerInnen der Initiativen und Beratungsstellen vor Ort.

Daneben gibt es mittlerweile auch eine Vielzahl von Sprachlehrgängen, die kostenlos online angeboten werden. Auf der PRO ASYL-Homepage finden Sie eine Liste mit solchen Lehrgängen.

Personen mit Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 25 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 1 und 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG

Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Schutzberechtigte haben einen Anspruch bzw. regelmäßig die Verpflichtung, einen Integrationskurs zu besuchen. Dasselbe gilt für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs. Der Teilnahmeanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 2 AufenthG ein Jahr nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Wenn eine teilnahmeberechtigte Person nicht aus eigenem Verschulden innerhalb der zwölf Monate keinen Integrationskurs besuchen konnte, so bleibt der Teilnahmeanspruch bestehen. Wenn der Anspruch verstrichen ist, können oben genannte Personen bei verfügbaren Kursplätzen zur Teilnahme zugelassen werden.

Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 5,7 AufenthG

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines nationalen Abschiebeverbots haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, können aber an diesem teilnehmen, wenn es freie Plätze gibt.

Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, können aber an diesem teilnehmen, wenn es freie Plätze gibt.

Nützlicher Link