Materialien & Informationen

Asylpaket II in Kraft – Wichtige Neuerungen im Überblick

Beschleunigte Verfahren: Asylanträge bestimmter Personengruppen kann das BAMF zukünftig in einem beschleunigten Asylverfahren bearbeiten. Möglich ist dies unter anderem bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten sowie Asylfolgeantragstellern. Die Entscheidung muss innerhalb einer Woche nach förmlicher Asylantragstellung fallen. Wahrt das BAMF diese Frist nicht, wird das Asylverfahren als „normales“ fortgesetzt. Während des beschleunigten Asylverfahrens sind die Asylbewerber verpflichtet, in einer Besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen („Ankunftszentrum“). Zudem gilt eine strenge Residenzpflicht bezogen auf den Bereich der zuständigen Ausländerbehörde. Dieser Residenzpflicht unterliegen in der Erstaufnahme zwar grds. auch Asylbewerber im „normalen“ Asylverfahren. Im beschleunigten Verfahren hat ein Residenzpflichtverstoß allerdings zur Folge, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt. Das beschleunigte Verfahren orientiert sich am sogenannten Flughafenverfahren. Anders als dort sieht der Gesetzgeber aber keine besonderen Rechtsschutz- und Verfahrensgarantien, etwa kostenlosen Zugang zu einem Anwalt, vor, obwohl die betroffenen Personen aufgrund der Umstände (Sachleistungsprinzip, Lage der LEA, Residenzpflicht, fehlendes soziales Netz, kurze Aufenthaltsdauer) durchaus vergleichbar isoliert sind.

Rücknahme des Asylantrags bei Verstoß gegen Mitwirkungspflichten: Kommt der Asylbewerber bestimmten Mitwirkungspflichten nicht nach, gilt sein Asylantrag zukünftig als zurückgenommen. Das Asylverfahren wird dann per Bescheid eingestellt. Konkret droht eine Verfahrenseinstellung in folgenden Konstellationen:

  • Der Asylbewerber kommt einer Aufforderung zur Vorlage wesentlicher Informationen nicht nach.
  • Der Asylbewerber kommt der Aufforderung zur Anhörung nicht nach
  • Der Asylbewerber kommt einer Weiterleitungsverfügung an die nächstgelegene/zuständige Erstaufnahmeeinrichtung nicht nach
  • Der Asylbewerber nimmt den Termin zur persönlichen Asylantragstellung bei der BAMF-Außenstelle nicht wahr
  • Der Asylbewerber verstößt gegen die im beschleunigten Verfahren bestehende Residenzpflicht
  • Der Asylbewerber ist untergetaucht

Die Einstellung des Asylverfahrens kann verhindert werden, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf vom Asylbewerber nicht zu beeinflussenden Umständen beruht. Gelingt dies nicht, kann einmalig die Wiederaufnahme des Asylverfahrens ohne Angabe von Gründen beantragt werden. Das gilt nicht, wenn die Einstellung des Asylverfahrens länger als 9 Monate zurück liegt oder wenn das Asylverfahren bereits einmal wieder aufgenommen wurde. Unabhängig von dem Recht auf Wiederaufnahme kann Klage gegen den Einstellungsbescheid des BAMF erhoben werden.

Erweiterte Führungszeugnisse: Für Personal in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschafts-unterkünften, das regelmäßigen Umgang mit Minderjährigen hat, soll der Träger der Einrichtung zukünftig ein erweitertes Führungszeugnis einholen. Das gilt auch für dauerhaft ehrenamtlich Tätige, die Umgang mit Minderjährigen haben. Die Vorschrift will den Minderjährigenschutz verbessern, da erweiterter Führungszeugnisse auch geringe Strafen im Bereich „Sexual- und Gewaltdelikte“ ausweisen.

Beschränkter Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Personen mit subsidiärem Schutzstatus, denen die Aufenthaltserlaubnis (§ 25 II 1 Alt. 2 AufenthG) nach dem 17. März 2016 erteilt wurde, sind bis zum 16. März 2018 vom Familiennachzug ausgeschlossen. Der Ausschluss betrifft sowohl den Nachzug der „Kernfamilie“ als auch den Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) mit subsidiärem Schutzstatus. Anerkannte Asylberechtigte/Flüchtlinge betrifft die Neureglung nicht.

Kürzung Asylbewerberleistungen: Die monatlichen Asylbewerberleistungen – konkret der notwendige persönliche Bedarf („Taschengeld“) – werden reduziert. Je nach Regelbedarfsstufe beträgt die Kürzung zwischen 6 bis 10 €/mtl.

Die regulären Asylbewerberleistungen sollen zudem in Zukunft erst dann gewährt werden, wenn der mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz eingeführte „Ankunftsnachweis“ durch die zuständige Aufnahmeeinrichtung ausgestellt wurde. Bis dahin wird nur der Bedarf an Ernährung, Unterkunft inkl. Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gedeckt und zwar regelmäßig durch Sachleistungen. Solange der Ankunftsnachweis aber noch nicht flächendeckend eingeführt ist – bislang wird er testweise nur in Heidelberg ausgegeben – entsteht der volle Leistungsanspruch, sobald der Asylbewerber erkennungsdienstlich behandelt und von der zuständigen Aufnahmeeinrichtung aufgenommen wurde

Erschwerte Geltendmachung gesundheitsbedingter Abschiebungshindernisse: Ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis darf das BAMF nach dem Gesetzeswortlaut nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen bejahen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach der Gesetzesbegründung soll insbesondere die Geltendmachung sogenannter posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) erschwert werden. Die Abschiebung setzt grds. keine der deutschen gleichwertige Gesundheitsversorgung im Heimatland voraus. Auch soll eine Abschiebung bereits dann zulässig sein, wenn eine ausreichende Versorgung nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Nach der Rechtsprechung muss dem Kranken diese Versorgung dann aber auch in tatsächlicher, insbesondere in finanzieller Hinsicht offen stehen.

Ferner werden die Nachweispflichten bzgl. inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (= Duldungsgründe) verschärft. Im Ausgangspunkt vermutet das Gesetz dabei, dass der Asylbewerber gesund ist. Die Vermutung kann (nur) durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung entkräftet werden. Nach dieser Formulierung sind Atteste psychologischer Psychotherapeuten ausgeschlossen, obwohl diese anerkanntermaßen über die erforderliche Expertise verfügen. Umgekehrt muss der bescheinigende Arzt dem Wortlaut nach kein Facharzt sein, so dass die Bescheinigung eines Allgemeinmediziners ausreichend sein kann, wenn diese den im Gesetz genannten inhaltlichen Anforderungen (Befundtatsachen, Methode der Tatsachenerhebung, Diagnose, Schweregrad der Erkrankung, Folgenabschätzung) genügt. Die Bescheinigung ist unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 2 Wochen gerechnet ab dem Ausstellungsdatum des Attests vorzulegen. Geschieht dies nicht, muss die Behörde die verspätetet vorgelegte Bescheinigung grds. ignorieren. Aus der Gesundheitsvermutung wird in diesem Fall eine Gesundheitsfiktion.

Ausschluss Flüchtlingsanerkennung: Straffällige Asylbewerber können zukünftig leichter von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen werden. Aus gutem Grund war dies bislang erst bei einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren möglich, sofern Wiederholungsgefahr bestand. Denn: Die Begehung einer gravierenden Straftat ändert nichts an einer drohenden Verfolgung und der damit häufig eingehenden Gefahr für Leib oder Leben. Das Mittel, auf die Straftat zu reagieren, ist das Strafrecht, das selbstverständlich auch für Flüchtlinge gilt. Das ändert aber nichts daran, dass die Person weiterhin Verfolgungsschutz benötigt. Diese grundsätzliche Trennung von Straf- und Flüchtlingsrecht weicht der Gesetzgeber nunmehr in bedenklicher Weise auf. Durch die Neuregelung wird dem BAMF nunmehr das Ermessen eingeräumt, trotz bestehender Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft zu versagen, wenn der Asylbewerber wegen einer oder mehrerer bestimmter Delikte, insbesondere solche mit Gewaltbezug zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Damit ist eine Versagung des Flüchtlingsstatus selbst bei Bewährungsstrafen möglich.

Zurück