Flüchtlingsarbeit in Baden-Württemberg

Stellungnahme in eigener Sache: Mitteilung des Flüchtlingsrats vom 14.6.2017 ist keine Fälschung!

Am 14.6.2017 hat der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg auf seiner Homepage unter „Aktuelles“ eine Mitteilung veröffentlicht. Diese enthält den zutreffenden Hinweis, dass die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit nationalem Abschiebungsverbot (§ 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG) nicht von der Vorlage eines Nationalpasses abhängig gemacht werden darf.

Diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Rechtslage (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) hatte das Bundesinnenministerium (BMI) in einer E-Mail bestätigt. Der Inhalt der E-Mail des BMI wurde auszugsweise in der Mitteilung vom 14.6.2017 wiedergegeben. Auf die Urheberschaft der E-Mail wurde ausdrücklich hingewiesen; die entsprechende Passage wurde kursiv gesetzt. Im Anschluss wurde der Flüchtlingsrat von verschiedenen Seiten mit dem Vorwurf konfrontiert, bei der Mitteilung handele es sich um eine Fälschung. Auslöser war eine E-Mail des Innenministeriums Baden-Württemberg (IM) vom 10.7.2017 an sämtliche Ausländerbehörden in Baden-Württemberg. In der E-Mail wies das IM darauf hin, dass es sich bei der Mitteilung – in der E-Mail als „Schreiben“ bezeichnet – um eine Fälschung handele. Dem IM lag nach eigenen Angaben nur eine Kopie der Mitteilung als PDF vor. Dass diese vom Flüchtlingsrat stammte, sei nicht ersichtlich gewesen. Die (Fehl-)Information wurde von den Behörden teilweise an weitere Akteure der Flüchtlingsarbeit wie Ehrenamtsinitiativen, Integrationsbeauftragte etc. weitergeleitet. In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich behauptet, die (angebliche) Fälschung würde durch den Flüchtlingsrat verbreitet.

In einer weiteren E-Mail vom 25.8.2017 hat das Innenministerium inzwischen klargestellt, dass es sich bei der Mitteilung nicht um eine Fälschung handelt.

Ergänzend dazu stellt auch der Flüchtlingsrat mit Nachdruck fest: Die in der Mitteilung vom 14.6.2017 zitierte Passage stammt aus einer E-Mail des BMI. Es handelt sich nicht um eine Fälschung. Auch inhaltlich sind die Aussagen vollumfänglich zutreffend.

In der E-Mail vom 25.8.2017 fordert das IM die nachgeordneten Behörden ausdrücklich dazu auf, die Klarstellung über dieselben E-Mail-Verteiler zu versenden, über die auch die Fälschungsbehauptung verbreitet wurde. Der Flüchtlingsrat schließt sich dieser Aufforderung an. Das umfasst insbesondere auch eine Richtigstellung über die von den unteren Ausländerbehörden gewählten E-Mail-Verteiler, denn die Ruf- und Vertrauensschädigung muss über denselben „Kanal“ repariert werden, über den sie bewirkt wurde.

Hinweis: Der Flüchtlingsrat bittet um umgehende Mitteilung, sollte der Fälschungsvorwurf in der Praxis weiterhin aufrechterhalten werden.

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