Flüchtlingsarbeit in Baden-Württemberg

BMI: Aufenthaltserlaubnis muss auch bei sub. Schutz und Abschiebungsverbot ohne Pass erteilt werden

In der Vergangenheit forderten Ausländerbehörden im Rahmen der Erteilung bzw. Verlängerung  einer Aufenthaltserlaubnis gemäß  § 25 Abs. 2 S. 1, 2. Alternative (subsidiärer Schutz) sowie § 25 Abs. 3 AufenthG (Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) die Vorlage eines Passes. Das Bundesinnenministerium hat nun klargestellt, dass diese Praxis widerrechtlich ist. Dieses Thema wurde im Rahmen der Ausländerreferententagung mit den Ausländerbehörden besprochen und es wird von Seiten des Ministeriums davon ausgegangen, dass zukünftig keine Probleme mehr auftauchen sollten.

Falls die Ausländerbehörde trotzdem weiterhin die Passvorlage oder Beschaffung eines Passes verlangt, können Sie die unten in kursiv gedruckte E-Mail des zuständigen Referats III im Bundesinnenministerium ausdrucken und vorlegen.

Sollte es dennoch zu Problemen bei der Erteilung der oben genannten Aufenthaltstitel mangels Vorlage eines Passes geben, bitten wir Sie uns diese Fälle mitzuteilen.

 

...vielen herzlichen Dank für Ihre E-Mail und der von Ihnen vorgenommenen Abfrage bei den anderen Verbänden.  
 
Nach § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen, wenn ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt AufenthG (subsidiärer Schutz) oder 25 Abs. 3 AufenthG erteilt oder verlängert wird (vgl. § 8 Abs. 1 AufenthG). Die Erteilung oder Verlängerung eines AT ist in diesen Fällen nicht von der Erfüllung der Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG abhängig zu machen.
 
Im Rahmen der Ausländerreferentenbesprechung (ARB) vom 9./10. Mai 2017 wird der Bund (BMI) auf die oben beschriebene Praxis aufmerksam machen und die geltende Rechtslage mit den Ländervertretern erörtern. Bei der ARB handelt es sich um ein in der Regel halbjährlich stattfindendes Treffen von Vertretern des Bundes und der Länder, um sich zu aktuellen Fachfragen des Ausländerrechts auszutauschen und zu verständigen.
 
Bei weiteren Rückfragen stehe ich jederzeit sehr gerne zur Verfügung.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Referat M 3 – Aufenthaltsrecht; humanitäre Aufnahme
Bundesministerium des Innern
Alt-Moabit 140, 10559 Berlin

Zurück