Flüchtlingsarbeit in Baden-Württemberg

Asylsuchende ohne Asylantragstellung erhalten in Baden-Württemberg derzeit Duldungsbescheinigungen

Als „Interrimslösung“ hat das baden-württembergische Innenministerium "seine" Ausländerbehörden angewiesen, Asylsuchenden, die bislang keinen Asylantrag stellen konnten, eine Duldungsbescheinigung auszustellen.

Viele Asylsuchende werden derzeit von den Regierungspräsidien auf die Kommunen verteilt, ohne beim BAMF einen Asylantrag gestellt zu haben. Deshalb besitzen sie regelmäßig auch keine Aufenthaltsgestattung, sondern haben als einziges deutsches Dokument nur einen Registrierungsbescheid der Landeserstaufnahmeeinrichtung, die sogenannte „BÜMA“. Weil diese aber kein Ausweisersatz ist und das Gesetz für die Wahrnehmung verschiedener Rechte – etwa beim Arbeitsmarktzugang – eine Aufenthaltsgestattung (oder Duldung) voraussetzt, befinden sich tausende von Asylsuchenden in BaWü derzeit in einem unerträglichen Schwebezustand. Um der seit langem bekannten Problematik zumindest ein bisschen Herr zu werden, hat das Innenministerium die Ausländerbehörden – nach einer zeitaufwändigen rechtlichen Prüfung – nunmehr angewiesen, dieser Personengruppe eine „Duldungsbescheinigung“ zu erteilen. Diese Duldungen weisen meist eine relativ lange Gültigkeitsdauer (6 Monate) auf und enthalten den Zusatz „erlischt mit Asylantragstellung“. Wichtig ist, dass nach Auskunft des Innenministeriums insbesondere die Fristen beim Arbeitsmartkzugang nicht an das Datum der Ausstellung der Duldung, sondern an das Datum der BÜMA, sprich der Registrierung beim Regierungspräsidium anknüpfen. Erfolgte diese etwa am 1.2., dann endet das absolute Arbeitsverbot am 1.5. auch wenn die Duldung erst am 1.3. ausgestellt wurde. Hier gilt es, auf die Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung „Beschäftigung mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet“ zu achten bzw. hinzuwirken.

Im Hinterkopf sollte man zudem behalten, dass es sich nicht um eine „klassische“ Duldung handelt. Diese erhält man üblicherweise erst, wenn der Asylerstantrag abgelehnt wurde. Hier hat das förmliche Asylverfahren aber überhaupt noch nicht begonnen. Bei den Duldungen von Asylsuchenden handelt es sich vielmehr um eine Art Ersatz für die Aufenthaltsgestattung, die ihnen aber aktuell aus verschiedenen Gründen nicht ausgestellt wird. Deshalb sollte die Duldung auch den Zusatz enthalten, dass bis zur Asylantragstellung mit der Duldung – genau wie mit einer Aufenthaltsgestattung – „der Ausweispflicht genügt“ wird (§ 64 Abs. 1 AsylVfG). Darauf kann es z.B. bei einer Kontoeröffnung ankommen. Wird dieser Zusatz nicht aufgenommen, sollte man unbedingt die BÜMA behalten, da sich die Banken bereit erklärt haben, auch auf dieser Grundlage ein Konto zu eröffnen. Nach Auskunft des Innenministeriums muss die BÜMA bei Ausstellung einer Duldung nicht abgegeben werden.

In einigen Bereichen schafft der „Duldungsansatz“ des Innenministeriums durchaus akzeptable Abhilfe. Nach wie vor völlig ungelöst bleibt aber das Problem, dass ein förmlicher Asylantrag häufig erst nach vielen Monaten gestellt werden kann. Das kann etwa für den Beginn bestimmter "Dublin-Fristen" bedeutsam sein.

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