Begleitung im Asylverfahren

Ehrenamtlichen HelferInnen kommt bei der Begleitung von Geflüchteten im Asylverfahren eine wichtige Rolle zu. Wo können Sie Asylsuchenden helfen und wo macht es Sinn, sich an Beratungsstellen oder JuristInnen zu wenden?

Allgemeines

Bei der Betreuung und Begleitung von Geflüchteten durch die Wirren des Asylverfahrens können freiwillig Engagierte einen wichtigen Beitrag leisten. Oftmals helfen geflüchteten Menschen bei der Bewältigung des Asylverfahrens nämlich schon einfache Hinweise. Immer wieder macht es jedoch auch Sinn, sich an ExpertInnen wie Flüchtlingssozialdienste, Beratungsstellen und spezialisierte RechtsanwältInnen zu wenden. Ob bei der Erstregistrierung und Asylantragstellung, im „Dublin-Verfahren“, bei der Anhörung oder einem möglichen Klageverfahren: Es ist immer wichtig, sich mit den jeweils verantwortlichen SozialarbeiterInnen oder RechtsanwältInnen zu besprechen und diese über die jeweiligen Schritte zu informieren. Um alle entscheidenden Unterlagen für das Asylverfahren und mögliche weitere Schritte beisammen zu haben, kann es hilfreich sein, gemeinsam mit dem Menschen, den Sie unterstützen, alle Unterlagen (z. B. Niederschrift über den Asylantrag, Ladung zur Anhörung, Anhörungsprotokoll) in einem Ordner abzuheften. Versuchen Sie dafür Sorge zu tragen, dass Geflüchtete, die Sie unterstützen, regelmäßig ihre Post empfangen und öffnen, um etwaige Fristen einhalten zu können. Auch muss ein Adresswechsel immer dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitgeteilt werden. Dies erfolgt nicht automatisch durch Anmeldung am neuen Wohnort und Aufsuchen der dortigen Ausländerbehörde, sondern die aktive Meldung der aktuellen Adresse an das BAMF ist eine der wichtigsten Mitwirkungspflichten eines/einer Asylsuchenden.

Bei der Begleitung von geflüchteten Menschen sollte — idealerweise gemeinsam mit hauptamtlichen Kräften —  überlegt werden, welche Aufgaben Sie als Ehrenamtliche/r übernehmen können und wollen und welche Sie besser hauptamtlichen Kräften überlassen. Beachten Sie hierzu bitte auch die Hinweise zu rechtlichen Rahmenbedingungen unter >>Organisation der Flüchtlingsunterstützung.

Unterstützung im Dublin-Verfahren

Es gibt eine EU-Zuständigkeitsregelung, die die Abschiebung von Personen, die z. B. in einem anderen Staat des Dublin-Raums einen Asylantrag gestellt oder Fingerabdrücke abgegeben haben, ermöglicht (>>Das Dublin-Verfahren). Es sollte bereits bei der ersten Kontaktaufnahme geklärt werden, ob den Betroffenen möglicherweise ein „Dublin-Verfahren“ droht. Dies ist möglich, indem man den Reiseweg erfragt und herausfindet, ob der betroffene Mensch bereits in einem sog. „Dublin-Staat“ registriert wurde. In diesem Fall ist es sinnvoll, Gründe vorzubringen und zu sammeln, die gegen eine Abschiebung in den jeweiligen Dublin-Staat sprechen. Diese können dann bereits in der Reisewegsbefragung über den Asylantrag vorgebracht werden. Relevant können negative Erfahrungen sein, die der/die Betroffene bereits im jeweiligen Dublin-Staat gemacht hat. Auch Krankheiten, die eine Reiseunfähigkeit des/der Betroffenen begründen, können gegen eine Abschiebung in einen Dublin-Staat sprechen. In diesem Falle sollten dringend ärztliche Gutachten vorgelegt und rechtsanwältliche Unterstützung in Anspruch genommen werden.

Andererseits kann über das Dublin Verfahren auch eine Familienzusammenführung stattfinden, wenn sich Familienangehörige in einem anderen Dublin-Staat aufhalten.

Sollte der Asylantrag eines/einer Geflüchteten aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaats als „unzulässig“ abgelehnt werden, gilt es zunächst Folgendes zu klären:

  • Was will die/der Betroffene? Will die Person überhaupt in Deutschland bleiben oder ist er/sie zur Rückkehr in den zuständigen Staat bereit oder möchte die Person gar in ein anderes Land weiterreisen? Gibt es dort eventuell Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte? Zur Weiterreise in ein anderes Land sollte man die Hilfe einer Beratungsstelle oder von RechtsanwältInnen heranziehen.
  • Unter Umständen möchte der/die Betroffene freiwillig in den zuständigen Staat zurückkehren, um eine mögliche Abschiebung zu verhindern. Die Dublin-Verordnung sieht diese Möglichkeit nicht explizit vor, in humanitären Härtefällen machen die Behörden eventuell eine Ausnahme.
  • In bestimmten Fällen ist es auch sinnvoll, mit den Betroffenen zu klären, ob ein Abwarten der Überstellungsfrist (>>Das Dublin-Verfahren) die erfolgversprechendste Möglichkeit ist, die Chance auf ein Asylverfahren in Deutschland zu erhalten. Dazu muss man wissen, wann genau die Frist abläuft.

Achtung: Das Dublin Verfahren gilt nicht für Personen mit einem internationalen Schutzstatus in einem Dublin-Staat.

 

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Unterstützung in Bezug auf die Anhörung beim BAMF

Der mit Abstand wichtigste Bestandteil des Asylverfahrens ist die Anhörung beim BAMF (>>Das Asylverfahren). Hier bekommen AsylbewerberInnen die Gelegenheit, die Gründe für ihre Flucht ausführlich und detailliert darzulegen. Das Vorbringen in der Anhörung stellt in der Regel die einzige Grundlage für die Entscheidung des Bundesamts dar, wobei (Übersetzungs-)Fehler und Missverständnisse im Nachhinein schwer korrigierbar sind und bis in ein mögliches Gerichtsverfahren fortwirken können. Die Anhörung ist eine Glaubwürdigkeitsprüfung, daher kommt es darauf an, das Erlebte möglichst detailreich und authentisch zu schildern. Sehr zu warnen ist vor vermeintlich erfolgreichen erdachten Fluchtgeschichten, die in Geflüchtetenkreisen manchmal kursieren. Selbst kleine Unstimmigkeiten oder Widersprüche können nämlich dazu führen, dass dem gesamten Vortrag des/der Geflüchteten kein Glauben geschenkt wird und somit eine Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ – die schlimmste Form der Ablehnung – ergeht (>>Das Flüchtlingsrecht–Anerkennung und Ablehnung des Asylantrags).

Für Geflüchtete stellt die Anhörung oftmals eine Extremsituation dar – nicht nur aufgrund des Wissens um die entscheidende Bedeutung für das eigene Asylverfahren. Häufig haben die Menschen auch schlechte Erfahrungen im Umgang mit Behörden gemacht und verhalten sich deshalb zurückhaltend oder ängstlich während der Anhörung. Das kann dazu führen, dass auf Fragen nur sehr kurz geantwortet wird und möglichem Drängen des/der AnhörerIn auf einen schnellen Abschluss der Anhörung nachgegeben wird. Dies ist jedoch alles andere als zielführend, da ja gerade in der Anhörung alle wesentlichen Fluchtgründe vorgebracht werden. Auch stellt die Situation, über traumatische Erlebnisse sprechen zu müssen, für viele Menschen eine hohe Hürde dar. Schaffen Sie deshalb von Beginn an eine vertrauensvolle Atmosphäre und bieten Sie Ihre kontinuierliche Begleitung an. Holen Sie aktiv die Zustimmung für die Beratung und Begleitung des betroffenen Menschen ein. Sie können bei der Vorbereitung auf die Anhörung in mehreren Schritten vorgehen:

  • 1. Termin: Informieren Sie über Ablauf und Besonderheiten des Asylverfahrens und der Anhörung. Regen Sie ggf. an, die eigene Geschichte selbst aufzuschreiben und somit die eigenen Erlebnisse strukturiert aufzuarbeiten.
  • 2. Termin: Sprechen Sie – das Einverständnis des/der Geflüchteten vorausgesetzt – mit der /dem Betroffenen die persönliche Fluchtgeschichte durch. Als außenstehende Person haben Sie meist einen unbefangeneren Blick und können somit auf eventuell vorhandene Widersprüche im Vortrag der geflüchteten Person, auch im Vergleich zur Reisewegbefragung im Rahmen der Asylantragsstellung, aufmerksam machen.
  • 3. Termin: Weisen Sie den/die Geflüchtete/n auf die Möglichkeit der Begleitung zur Anhörung als Beistand hin und fragen Sie, ob er/sie dies wünscht.

In Absprache mit SozialarbeiterInnen oder Beratungsstellen gilt es in Bezug auf die Anhörung zu klären, ob es Sinn macht, bereits vor der Anhörung eine/n Rechtsanwalt/anwältin als Verfahrensbevollmächtigte/n einzuschalten. Dies kann insbesondere bei Geflüchteten relevant werden, die aus sog. „sicheren Herkunftsstaaten“ stammen. RechtsanwältInnen können der Anhörung ihrer/ihres MandantIn ohne vorherige Anmeldung beiwohnen. Und auch für Ehrenamtliche ist auf Antrag eine Teilnahme möglich. Gemäß § 14 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz hat jeder Verfahrensbeteiligte in behördlichen Gesprächen das Recht, mit einem Beistand zu erscheinen. Dies gilt auch für Asylsuchende, z. B. in ihrer Anhörung im Asylverfahren. Die Teilnahme an der Anhörung sollte im Vorfeld bei der Leitung der Außenstelle beantragt werden; eine Einverständniserklärung der/des Geflüchteten (siehe Musterschreiben) sollte beigefügt werden. Auch bei korrekter Anmeldung passiert es jedoch immer wieder, dass an der Pforte oder durch den/die AnhörerIn die Teilnahme an der Anhörung verwehrt wird. Falls Probleme auftauchen, können Sie sich gerne telefonisch an den Flüchtlingsrat wenden. Als ehrenamtliche Begleitperson haben Sie grundsätzlich eine passive Rolle bei der Anhörung. U. U. besteht die Möglichkeit, nach Einholen der Erlaubnis des/der Anhörer/in, ergänzende Fragen an den/die Geflüchtete/n zu richten. Zudem können Sie auf die genaue und vollständige Protokollierung achten. Allein die Anwesenheit einer Begleitperson, sofern sie sich diesem Ziel nicht zuwider verhält, kann die Anhörungssituation positiv beeinflussen.

Ob Sie jedoch an der Anhörung teilnehmen können oder nicht: Weisen Sie den/die Betroffene/n unbedingt auf seine/ihre Rechte hin. Je nach AnhörerIn kann es durchaus dazu kommen, dass Geflüchtete nicht ausreichend über ihre Rechte belehrt werden bzw. ihnen nahegelegt wird, auf diese zu verzichten (geeignete DolmetscherInnen, detaillierte Rückübersetzung des Protokolls, usw.). In keinem Fall, sollte der/die Geflüchtete auf die Rückübersetzung des Protokolls verzichten, da dies die Möglichkeit eröffnet, Fehler im Protokoll während der Anhörung zu korrigieren. Allgemein gilt: Das Protokoll sollte nicht unterschrieben werden, wenn es fehlerhafte Angaben enthält.

Neben oder anstelle des/der vom BAMF gestellten DolmetscherIn können AsylantragsstellerInnen die Anwesenheit eines/r eigenen DolmetscherIn beim BAMF beantragen. Diese/r kann u. U. auf Übersetzungsfehler hinweisen und/oder die entsprechenden ÜbersetzerInnen des BAMF unterstützen. Auch hat der/die Asylsuchende das Recht, eine/n andere/n DolmetscherIn zu verlangen, wenn die Verständigung nicht ausreichend gut möglich ist.

In einigen Fällen kommt es vor, dass Geflüchtete gehemmt sind, die von ihnen erfahrene Verfolgung detailliert zu schildern. Grund hierfür kann die Angst sein, Angehörige im Heimatland könnten durch die eigene Aussage zu Schaden kommen. Sollten Sie der/dem Betroffenen diese Ängste nicht nehmen können, so sollten diese Befürchtungen im Interview zumindest geäußert und ins Protokoll aufgenommen werden.

In vielen Fällen sind Geflüchtete traumatisiert und haben deshalb Schwierigkeiten, das Erlebte systematisch darzustellen. Zudem ist es Menschen, die unter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu leiden hatten, oftmals nicht möglich, das Erlebte gegenüber VertreterInnen des anderen Geschlechts zu erzählen. In solchen Fällen können Sie beim BAMF speziell geschulte AnhörerInnen (sog. Sonderbeauftragte) und ggf. weibliche oder männliche Dolmetscherinnen beantragen. Die Anhörung kann im Notfall jederzeit unterbrochen oder abgebrochen und an einem anderen Tag fortgeführt werden.

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Nach der Anhörung

Wie in allen Stadien des Asylverfahrens gilt es im Anschluss an das Interview für die Betroffenen mehr denn je, die eigene Post im Auge zu behalten. Aufgrund der teilweise äußerst kurzen (Klage-) Fristen (>>Nach der Ablehnung - Klage und Eilantrag) ist es entscheidend, rechtzeitig auf den Bescheid vom BAMF zu reagieren. Sollte der/die Geflüchtete also seinen/ihren Wohnort für mehrere Tage verlassen, so sollte er oder sie unbedingt eine Vertrauensperson beauftragen, die eigene Post zu öffnen und gegebenenfalls zeitnah zu reagieren. Im Falle einer Ablehnung und einer möglichen Klage sollte zwingend ein/e Rechtsanwalt/anwältin zu Rate gezogen werden.

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